Geld zurück vom Online Casino - LG Frankfurt a. M. verurteilt Online-Casino aus Malta zur Rückzahlung

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In einem weiteren von unserer Kanzlei geführten Verfahren hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 14.06.2023 entschieden, dass der Online-Glücksspiel Anbieter "Casinoclub" bzw. dessen seinerzeitige Betreibergesellschaft aus Malta, die Martingale Malta 2 Ltd., einem Spieler alle Verluste erstatten muss, welche dieser im Online-Casino des Anbieters verloren und auch eingeklagt hatte. 


In der Zeit vom 14.04.2015 bis 07.10.2020 verlor ein Spieler aus Hessen auf der vorgenannten Internetseite bei Roulette und Slots insgesamt saldierte Beträge in Höhe von 114.075,74 €. Hiervon machte er im Wege der Teilklage zunächst 14.765,00 € geltend.  


Zunächst erklärte sich das Gericht für international zuständig und deutsches Recht für anwendbar. Dem stünde auch nicht die Tatsache entgegen, dass die Betreibergesellschaft ihren Sitz auf Malta hat, da der Kläger als Verbraucher seinen Wohnsitz in Deutschland hat und die Beklagte ihr gewerbliches Angebot der Veranstaltung von Glücksspielen u. a. auf Deutschland ausrichtet. Eine entsprechende Rechtswahlklausel in den AGB der Beklagten, nach der lediglich maltesisches Recht anzuwenden ist, sei unwirksam, da der Verbraucher aufgrund der intransparenten Klausel unangemessen benachteiligt würde.


Des Weiteren ist das Gericht der Auffassung, dass der Spieler seine Spieleinsätze bei Casinoclub ohne rechtlichen Grund getätigt habe, da die Spielverträge aufgrund des Nichtvorliegens einer erforderlichen nationalen Lizenz unwirksam seien und somit gegen den Glücksspielstaatsvertrag verstoßen würden. Ob der Anbieter seinerzeit über eine ausländische Erlaubnis zum Betrieb seiner Online-Glücksspiel-Dienste verfügte, spiele keine Rolle. Das Verbot der Veranstaltung von Glücksspielen im Internet würde zudem nicht der durch Art. 56 AEUV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit der Glücksspielanbieter entgegenstehen. Ein Verstoß gegen Europarecht liege nicht vor. Eine Vorlage an den EuGH sei nicht veranlasst.


Die Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg auf eine (angebliche) Duldung ihres Glücksspielangebots durch die deutschen Behörden berufen. Eine mögliche Duldung würde ohnehin nicht zu einer Nichtanwendbarkeit der Verbotsnorm gem. § 4 Abs. 4 GlüStV führen und stelle zudem weder eine Erlaubniserteilung dar noch würde das Verbotsgesetz dadurch außer Kraft gesetzt werden.


Der Rückforderungsanspruch des Spielers wäre auch nicht aufgrund der Teilnahme an verbotenen Glücksspielen gesetzlich ausgeschlossen, da die durchaus nicht unkomplizierte Rechtslage dem durchschnittlichen Verbraucher nicht als bekannt vorausgesetzt werden könne.


Dem stehe auch nicht die Entscheidung des BGH vom 13.09.2022 - XI ZR 515/25 - entgegen. Diese sei auf das Verhältnis zwischen Spieler und Online-Casino nicht übertragbar. "Diese Entscheidung ist sehr zu begrüßen, denn im Hinblick auf das Verbot des Vermittelns und Veranstaltens von Online-Glücksspiel ist eine Unterscheidung zwischen dem Verhältnis zwischen Spieler und seiner Bank und Spieler und dem Online-Casino evident, sodass diese Grundsätze - entgegen der Ansicht der Online-Glücksspiel-Anbieter - nicht übertragen werden können", so Rechtsanwalt Dr. Patrick Redell, welcher dem Kläger in diesem Verfahren rechtlichen Beistand leistete.


Der klägerische Anspruch sei schließlich auch nicht verjährt, da diese aufgrund einer rechtzeitig zugestellten Klageerweiterung durch unsere Kanzlei gehemmt wurde.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter: https://www.redell.com/blog


Sollten Sie auch Verluste beim Online-Glücksspiel erlitten haben, melden Sie sich gerne unverbindlich bei uns über rechtsanwalt@redell.com. Ihre Anfrage wird selbstverständlich vertraulich und diskret behandelt.


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