Geld zurück vom Online-Casino – Mr.Green zur Rückzahlung aller Verluste einer Spielerin verurteilt

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In einem weiteren von unserer Kanzlei geführten Verfahren hat das Landgericht Ellwangen mit Urteil vom 20.11.2023 entschieden, dass der Online-Glücksspiel Anbieter "Mr. Green" bzw. dessen seinerzeitige Betreibergesellschaft aus Malta, die Mr Green Ltd., einer Spielerin alle Verluste erstatten muss, welche diese im Online-Casino des Anbieters verloren und auch eingeklagt hatte. 


In der Zeit vom 02.01.2017 bis 04.12.2018 verlor eine Spielerin aus Baden-Württemberg auf der vorgenannten Internetseite bei sogenannten „Slots“ insgesamt saldierte Beträge in Höhe von 16.523,25 €. Hiervon machte sie im Wege der Teilklage zunächst 12.905,00 € geltend.  


Auf die Klage der Spielerin hat das LG Ellwangen die Beklagte nun antragsgemäß verurteilt.

Zunächst erklärte sich das Gericht für international zuständig und deutsches Recht für anwendbar. Dem stünde auch nicht die Tatsache entgegen, dass die Betreibergesellschaft ihren Sitz auf Malta hat, da die Klägerin als Verbraucherin ihren Wohnsitz in Deutschland hat und die Beklagte ihr gewerbliches Angebot der Veranstaltung von Glücksspielen u. a. auf Deutschland ausrichtet. Eine anderslautende Rechtswahlklausel in den AGB der Beklagten, nach der lediglich maltesisches Recht anzuwenden ist, sei unwirksam, da der Verbraucher aufgrund der intransparenten Klausel unangemessen benachteiligt würde.


Des Weiteren ist das Gericht der Auffassung, dass die Spielerin ihre Spieleinsätze bei Mr. Green ohne rechtlichen Grund getätigt habe, da die Spielverträge aufgrund des Nichtvorliegens einer erforderlichen nationalen Lizenz unwirksam seien und somit gegen den Glücksspielstaatsvertrag verstoßen hätten. Ob der Anbieter seinerzeit über eine ausländische Erlaubnis zum Betrieb seiner Online-Glücksspiel-Dienste verfügte, spiele keine Rolle. Das Verbot der Veranstaltung von Glücksspielen im Internet würde zudem nicht der durch Art. 56 AEUV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit der Glücksspielanbieter entgegenstehen. Ein Verstoß gegen Europarecht liege nicht vor. Eine Vorlage an den EuGH sei nicht veranlasst.


Der Bereicherungsanspruch der Klägerin sei auch nicht nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen. Die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte habe der Klägerin bereits keine positive Kenntnis des Verbots der streitgegenständlichen Online-Glücksspiele nachweisen können. Zwar habe die Klägerin durch die Einzahlung ihrer Einsätze und durch die Teilnahme an dem Online-Glücksspiel selbst wohl objektiv gegen diese Normen des GlüStV sowie des § 285 StGB verstoßen. Allerdings fehle es an den subjektiven Voraussetzungen des § 817 Satz 2 BGB. Ob die Kondiktionssperre in Fällen wie dem vorliegenden bereits nach dem Schutzzweck der verletzten Normen nicht zur Anwendung kommen kann, könne demgemäß vorliegend dahinstehen. Die Beklagte habe zu den subjektiven Voraussetzungen eines Gesetzesverstoßes der Klägerin nichts Durchgreifendes vorgetragen, sondern lediglich bestritten, dass die Klägerin subjektiv gutgläubig gewesen sei.


Der Rückforderungsanspruch scheitere wegen der Nichtigkeit des Vertrages auch nicht an § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB, da der Spielvertrag vorliegend unwirksam sei und sich die Rückforderung rechtsgrundloser Leistungen nach §§ 812, 814, 817 BGB.


Ebenso sei er nicht wegen Rechtsmissbräuchlichkeit gemäß § 242 BGB aufgrund widersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen. Die Beklagte sei angesichts des eigenen gesetzwidrigen Handelns jedenfalls im Verhältnis zu Ihren Kunden nicht vorrangig schutzwürdig, zumal sie selbst den Weg zur Teilnahme an dem Online-Glücksspiel eröffne.


Der Anspruch der Klägerin sei schließlich auch nicht verjährt. 


"Nach diesseitiger Kenntnis handelt es sich um eines der wenigen bisher ergangenen Urteile gegen Mr. Green. Wir freuen uns für unsere Mandantschaft und sind gespannt, ob Mr. Green in Berufung gehen wird. Das zweitinstanzlich zuständige OLG Stuttgart hatte in einem unserer Parallelverfahren jüngst auch schon die Berufung eines Online-Casino-Anbieters gegen ein klagestattgebendes Urteil zurückgewiesen.", sagt Rechtsanwalt Dr. Patrick Redell, der die Klägerin im vorliegenden Verfahren rechtlich vertrat.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter: https://www.redell.com/blog

Sollten Sie auch Verluste beim Online-Glücksspiel erlitten haben, melden Sie sich gerne unverbindlich bei uns über rechtsanwalt@redell.com. Ihre Anfrage wird selbstverständlich vertraulich und diskret behandelt.



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