Geld zurück vom Online Casino – OLG Frankfurt a. M will Berufung von „Videoslots“ einstimmig zurückweisen

  • 3 Minuten Lesezeit

In einem weiteren von unserer Kanzlei geführten Verfahren hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main mit Beschluss vom 23.08.2023 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung des Online-Glücksspiel-Anbieters "Videoslots" gegen ein klagestattgebendes Urteil des LG Limburg a.d. Lahn einstimmig zurückzuweisen.

Nach Ansicht des Senats habe die Berufung des Casinos offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und weise die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung auf, weshalb keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erforderlich oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten seien.

Der Kläger spielte im Zeitraum 21.09.2018 bis 31.01.2020 von seiner Wohnung aus, in deren Nähe er einer Vollzeitbeschäftigung nachging, auf der Online-Casino-Seite "Videoslots". In der Differenz zwischen Einsätzen und Gewinnen verlor der Kläger hierbei Spieleinsätze in Höhe von insgesamt 12.302,00 Euro. Mit seiner Klage hat der Kläger erstinstanzlich die Rückzahlung der verlorenen Spieleinsätze nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit verlangt. Das Landgericht hat der Klage mit am 29.07.2022 verkündeten Urteil in vollem Umfang stattgegeben. Hiergegen legte das Online-Casino daraufhin Berufung vor dem OLG Frankfurt a. M. ein.

Die zulässige Berufung habe nach einstimmiger Überzeugung des Senates in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger habe einen Anspruch auf Rückzahlung der verlorenen Spieleinsätze in Höhe von 12.302,00 Euro.

Der Vertrag zwischen den Parteien über die Teilnahme des Klägers am Online-Glücksspiel biete keinen rechtlichen Grund für die Leistung. Denn er sei wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot, wonach das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten war, nichtig. Die Beklagte könne nicht mit Erfolg geltend machen, dieses Verbot habe gegen Europarecht verstoßen. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH können Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein. Darüber hinaus stehe den Mitgliedstaaten im Rahmen dessen ein eigenes Ermessens dahingehend zu, selbst zu beurteilen, inwieweit die von ihnen verfolgten legitimen Ziele ein vollständiges oder teilweises Verbot von Spiel- und Wetttätigkeiten erfordern oder ob eine Beschränkung nebst Einführung von Kontrollmechanismen genügt.

Die Rückforderung der geleisteten Einsätze sei auch nicht etwa nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Es bedürfe keiner Entscheidung, ob die Norm teleologisch zu reduzieren ist. Denn das Casino habe bereits nicht nachweisen können, dass der Kläger Kenntnis von der Illegalität der genutzten Online-Glücksspiele hatte.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.09.2022 (XI ZR 515/21, juris). Diese Entscheidung sei nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar.

Das Verhalten des Klägers sei auch nicht treuwidrig gewesen.

"Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main ist sehr zu begrüßen, Insbesondere weil sie klarstellt,  dass die Entscheidung des BGH zu den Zahlungsdienstleistern aus dem September 2022 nicht auf das Verhältnis zwischen Spieler und Online-Casino anwendbar ist. Dies hatte eine Einzelrichterin am LG Gießen anders entschieden und wurde seither von der Glücksspielindustrie als der "Gamechanger" betitelt. Da das LG Gießen in den Zuständigkeitsbereich des OLG Frankfurt am Main fällt, dürfte sich diese Diskussion nunmehr erledigt haben.", sagt Rechtsanwalt Dr. Patrick Redell, Prozessbevollmächtigter des Klägers in diesem Verfahren. 

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter: https://www.redell.com/blog

Sollten Sie auch Verluste beim Online-Glücksspiel erlitten haben, melden Sie sich gerne unverbindlich bei uns über rechtsanwalt@redell.com. Ihre Anfrage wird selbstverständlich vertraulich und diskret behandelt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Patrick Redell

Beiträge zum Thema