Geldforderung nach Trennung

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Sind Sie mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin nicht verheiratet, stehen Sie sich rechtlich betrachtet wie Fremde gegenüber. Da Sie eine häusliche Gemeinschaft begründet haben, ergeben sich bei einer Trennung ähnliche Fragen, als wenn Sie verheiratet wären. Ihre Beziehung wird noch folgenreicher, wenn ein gemeinsames Kind zur Welt kommt. Die Geburt begründet nämlich Unterhaltsansprüche von Eltern und Kind. Welche Ausgleichsansprüche bestehen also bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach der Trennung?

Geldforderung vom Ex-Partner nach Verlobung

Haben Sie sich verlobt und lösen Sie die Verlobung ohne nachvollziehbare Gründe auf, sind Sie verpflichtet, dem Partner oder der Partnerin den Schaden zu ersetzen, der in Erwartung der Ehe entstanden ist (§ 1298 BGB). Unterhaltsansprüche begründet die Verlobung aber nicht. Zumindest können Sie Geschenke, die Sie aus Anlass der Verlobung übergeben haben und mit der Auflösung des Verhältnisses ihre Grundlage verlieren, zurückfordern. Ersatzweise können Sie aber kein Geld dafür fordern.

Was sind gemeinschaftsbezogene Zuwendungen?

Oft ist von sogenannten „gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen“ die Rede. Darunter sind Aufwendungen und Anschaffungen zu verstehen, die in der Erwartung getätigt wurden, dass die Lebensgemeinschaft Bestand haben wird.

Beispiel:

  • Sie haben einen gemeinsamen Haushalt geführt.
  • Der Partner hat viel Geld in die Einrichtung Ihres gemeinsamen Haushaltes investiert, Sie beim Kauf Ihres Pkw finanziell unterstützt und durch eigene Leistungen das Dachgeschoss in Ihrer Eigentumswohnung ausgebaut.
  • Zieht der Partner nach Ihrer Trennung aus der Wohnung aus, hat er im Regelfall keinen Anspruch darauf, für seine Leistungen entschädigt zu werden.
  • Die Leistungen wurden in der Erwartung erbracht, dass Sie auch danach zusammenleben werden und er oder sie am Erfolg langfristig wird partizipieren können. Ein Ausgleichsanspruch käme allenfalls in Betracht, wenn es sich um Zuwendungen oder Arbeitsleistungen handelt, die deutlich über das hinausgehen, was Ihre Lebensgemeinschaft Tag für Tag benötigt.

Da die Grenzziehung oft schwierig ist, kommt es im Einzelfall immer darauf an, wie Sie einem Ausgleichsanspruch entgegentreten oder umgekehrt wie Sie einen Ausgleichsanspruch begründen.

Mietwohnung und Hauskauf

Hat der Partner bislang die Miete gezahlt oder Haushaltsgeld in die Haushaltskasse eingestellt, kann er bzw. sie diese Zahlungen auch nach der Trennung nicht zurückverlangen. Es ist davon auszugehen, dass diese Zahlungen im Hinblick darauf getätigt wurden, die Lebensgemeinschaft zu organisieren.

Haben Sie eine Immobilie gemeinsam gekauft, werden Sie beide Miteigentümer und sollten auch im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen sein. Trennen Sie sich, müssen Sie eine Regelung finden. Im einfachsten Fall verkaufen Sie die Immobilie. Bestenfalls übernimmt ein Partner den Miteigentumsanteil des anderen und zahlt diesen dafür aus. Will ein Partner nur seinen Miteigentumsanteil verkaufen, wird er kaum einen Kaufinteressenten finden, da der Miteigentumsanteil des anderen fortbesteht.

Trennung und nicht verheiratet, wer bekommt was?

Trennen Sie sich, müssen Sie Ihren gemeinsam geführten Haushalt auflösen. Jeder bekommt zunächst das, was ihm als Eigentum gehört. Im Streitfall ist zu beweisen, wer Eigentümer ist. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bleibt alles, dass Sie in die Lebensgemeinschaft einbringen, vermögensrechtlich getrennt. Anders als bei Ehepaaren gibt es keinen „Zugewinnausgleich“ und damit keine Beteiligung am Vermögenszuwachs des Partners.

Haben Sie einen gemeinsamen Haushalt begründet und für die Einrichtung Ihres Haushalts Haushaltsgegenstände angeschafft, ist mangels ausdrücklicher Absprachen anzunehmen, dass Sie beide gleichermaßen Eigentümer geworden sind. Bei der Trennung müssen Sie also eine Regelung finden, wie Sie den gemeinsamen Haushalt auflösen. Am besten verständigen Sie sich, dass Sie beispielsweise die Waschmaschine und Ihr Partner den Trockner bekommt. Soweit sich ein Haushaltsgegenstand schlecht aufzuteilen ist, müssen sich verständigen, dass Sie beispielsweise das Kaffeeservice übernehmen und im Gegenzug der Partner das Kochgeschirr bekommt. Im Streitfall bestimmen Sie per Los oder Würfel im Wechsel, wer die erste Wahl hat.

Geschenke nach der Trennung

Haben Sie Geschenke übergeben und sind nicht förmlich verlobt, können Sie diese nicht zurückfordern oder dafür Geldforderungen geltend machen. Das ginge höchstens, wenn Sie bei der Übergabe klargemacht hätten, dass das Geschenk an den Bestand der Beziehung geknüpft ist. Aber auch diesen Vorbehalt müssten Sie nachweisen können.

Geht es um Schenkungen der Schwiegereltern in spe, müssen Sie damit rechnen, dass Sie diese an die Schwiegereltern zurückzahlen müssen. Haben die Schwiegereltern beispielsweise Geld für den Kauf Ihrer Immobilie zur Verfügung gestellt, war damit regelmäßig die Vorstellung verbunden, dass Sie ein Paar bleiben. Trennen Sie sich, fällt diese Geschäftsgrundlage für die Schenkung weg, zumindest dann, wenn die Trennung nach kurzer Zeit erfolgt.

Unterhalt bei Trennung mit Kind, wenn Sie nicht verheiratet sind

Leben Sie zusammen und trennen sich, haben Sie keinerlei gesetzliche begründete Unterhaltsansprüche. Was Sie eventuell miteinander auf freiwilliger Basis vereinbaren oder verabreden, steht auf einem anderen Blatt. Die unterhaltsrechtliche Situation ändert sich aber, wenn ein gemeinsames Kind zur Welt kommt. Die Geburt eines gemeinsamen Kindes begründet Unterhaltsansprüche des Kindes, aber auch Unterhaltsansprüche der Mutter. Betreuen Sie als Vater Ihr gemeinsames Kind, könnten Sie auch von der Mutter Unterhalt fordern. Im Detail:

  • Der Unterhaltsanspruch des Kindes setzt voraus, dass der Vater die Vaterschaft ausdrücklich anerkannt hat oder die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Interessant ist, dass der Vater die Vaterschaft bereits vor der Geburt des Kindes anerkennen kann. Zugleich können Sie im Wege eines „Sorgeerklärung“ erreichen, dass Ihnen auch die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind zusteht.

Unterhaltsrechtlich ist das nicht ehelich geborene Kind dem in der Ehe geborenen Kind gleichgestellt. Mit Kind ist unterhaltsrechtlich das minderjährige Kind als auch das „privilegierte“ Kind gemeint. Ein privilegiertes Kind ist ein Kind bis zum 21. Lebensjahr, das im Haushalt eines Elternteils lebt und sich in der Schul- oder Berufsausbildung befindet. Darüber hinaus besteht die Unterhaltspflicht ausnahmsweise fort, wenn das Kind unverschuldet außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

  • Dadurch, dass ein Kind geboren wird, entsteht auch eine Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber der Mutter und umgekehrt, sofern der Vater das Kind betreut. Diese Pflicht zum Unterhalt bei Trennung mit Kind knüpft an die gemeinsame Verantwortung als Elternteil an. Auch für die Unterhaltspflicht gegenüber der Partnerin ist Voraussetzung, dass der Vater die Vaterschaft anerkannt hat oder die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.

Ist die Partnerin schwanger, ist der Vater für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes verpflichtet, der Mutter Unterhalt zu gewähren (§ 1615l BGB). Grund dafür ist, dass die Mutter in diesem Zeitraum besonders schutzwürdig ist und im Interesse des noch ungeborenen Kindes nicht verpflichtet ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Der Unterhaltsanspruch der Mutter besteht auch dann, wenn die Mutter wegen einer Erkrankung, Betreuung eines anderen Kindes oder wegen Arbeitslosigkeit vor der Geburt nicht erwerbstätig war (BGH FamRZ 1998, 541).

Über den Lebensunterhalt hinaus ist der Vater verpflichtet, der Mutter die Kosten zu erstatten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb des Zeitraumes von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt entstehen (§ 1615l BGB). Auch diese Kosten sind Teil des geschuldeten Unterhalts.

  • Die Mutter hat ein über die acht Wochen nach der Geburt hinaus bestehenden Unterhaltsanspruch, wenn sie das Kind betreut. Ist zudem die Schwangerschaft, die Entbindung oder eine dadurch verursachte Erkrankung der Mutter Grund dafür, dass die Mutter nicht arbeiten kann, hat sie gegen den Vater gleichfalls Anspruch auf Unterhalt, es sei denn, dass die Erwerbstätigkeit aus anderen Gründen ausgeschlossen ist (z.B. bei einer bereits vor der Geburt bestehenden Erwerbslosigkeit).
  • Wird das Kind von der Mutter nach der Geburt bedeutet, hat die Mutter zumindest bis zum dritten Lebensjahr des Kindes Anspruch auf Betreuungsunterhalt (§ 1615l BGB). Die Mutter ist in diesem Zeitraum nicht erwerbspflichtig, auch dann nicht, wenn Dritte (z.B. Großeltern) für die Betreuung des Kindes zur Verfügung stehen oder das Kind in einer Kindertagesstätte betreut werden könnte.

Tipp: Partnerschaftsvertrag für Unverheiratete

Um Ihre „wilde Ehe“ auf eine verlässliche Grundlage zu stellen, empfiehlt sich der Abschluss eines Partnerschaftsvertrages. In einer solchen Vereinbarung regeln Sie alles, was Sie im Hinblick auf Ihre individuellen Verhältnisse geregelt wissen möchten. Im Prinzip ist ein solcher Partnerschaftsvertrag nichts anderes als ein Ehevertrag. Zweck ist, der Beziehung eine Zukunft zu geben und für den Fall, dass die Beziehung doch scheitert, vernünftig und ohne Streit auseinander zu gehen. Haben Sie sich allerdings bereits getrennt oder streiten Sie nur noch, könnte es für den Abschluss eines Partnerschaftsvertrages allerdings zu spät sein. Trotzdem empfiehlt sich, dass Sie in gegenseitiger Ansprache Ihre Lebensgemeinschaft abwickeln und in einer „Trennungsvereinbarung“ alles regeln, was unnötige Streitigkeiten vermeidet.

Gerne unterstütze ich Sie dabei, die richtige Unterhaltshöhe zu berechnen und einen passenden Partnerschaftsvertrag aufzusetzen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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