Unterhaltsvereinbarung
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Kann man Unterhalt privat regeln? Selbstverständlich dürfen Sie nach Ihrer Trennung oder Scheidung den Unterhalt auch privat regeln. Sie können im gegenseitigen Einvernehmen mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin vereinbaren, dass und in welcher Höhe Sie Unterhalt fordern oder umgekehrt was Sie an Unterhalt zahlen. Ob eine private Vereinbarung zum Unterhalt allerdings wirklich sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt.
Was ist eine Unterhaltsvereinbarung?
Trennen Sie sich vom Ehepartner, spielen Fragen des Unterhalts eine große Rolle. So hat Ihr Kind ab dem Zeitpunkt Ihrer Trennung Anspruch auf Kindesunterhalt. Derjenige Ehepartner, der wirtschaftlich bedürftig ist, hat für den Zeitraum der Trennung Anspruch auf Trennungsunterhalt und für den Zeitraum nach der Scheidung Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt.
In einer Unterhaltsvereinbarung (Unterhaltsvertrag) regeln Sie, dass der jeweilige Anspruch besteht und in welcher Höhe Unterhalt gezahlt werden soll. Da Sie mit einer Unterhaltsvereinbarung eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden, ist es immer empfehlenswert, sich im gegenseitigen Einvernehmen zu verständigen. Es ist nicht unbedingt die beste Option, Unterhaltsfragen durch das Familiengericht entscheiden zu lassen, da das Ergebnis oft das gleiche ist, das Sie bei verständiger Würdigung auch im Wege einer außergerichtlichen Unterhaltsvereinbarung hätten erreichen können.
Ist Unterhalt auch verzichtbar?
Auf Unterhalt können Sie nicht verzichten. Das Verzichtsverbot bezieht sich aber nur auf künftig entstehende Unterhaltsansprüche. Der Grund ist einleuchtend. Verzichten Sie auf künftigen Unterhalt, riskieren Sie, dass Sie womöglich auf öffentliche Leistungen angewiesen sind, während Ihr an sich unterhaltspflichtiger Ehepartner sich der Verantwortung entziehen kann (§ 1614 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Insoweit ist es sinnlos, wenn Sie als unterhaltspflichtiger Elternteil oder Ehepartner den Partner dazu drängen wollen, auf Unterhalt zu verzichten. Eine dahingehende Vereinbarung wäre null und nichtig. Ein Verzicht ist allenfalls für in der Vergangenheit entstandene Unterhaltsansprüche möglich, wenn auch nicht wirklich sinnvoll.
Welche Form empfiehlt sich für eine Unterhaltsvereinbarung?
Vereinbarungen zur Regelung des Trennungsunterhalts oder des Kindesunterhalts sind formfrei möglich. Formfrei bedeutet, dass Sie im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Ex-Partner auf privatrechtlicher Basis oder notfalls auch nach mündlicher Absprache eine Unterhaltsvereinbarung (Unterhaltsvertrag) treffen können.
Gleiches gilt für Unterhaltsvereinbarungen zum nachehelichen Ehegattenunterhalt, allerdings unter der Voraussetzung, dass Sie die Vereinbarung erst treffen, wenn Ihre Scheidung unanfechtbar und damit rechtskräftig geworden ist. Soweit Sie jedoch vor Rechtskraft Ihrer Scheidung eine Vereinbarung über den Ehegattenunterhalt treffen wollen, bedarf die Vereinbarung unbedingt der notariellen Beurkundung (§ 1585c BGB). Missachten Sie die gesetzlich vorgegebene Form, ist die Vereinbarung zum Ehegattenunterhalt rechtlich nicht verbindlich und nichtig.
Ungeachtet dessen empfiehlt sich immer, dass Sie wegen der Tragweite solcher Vereinbarungen nach Möglichkeit stets die notarielle Beurkundung vorziehen. Der Grund liegt darin, dass private Vereinbarungen, die Sie nicht notariell beurkundet haben, nicht zwangsweise vollstreckbar sind. Sie bleiben also immer darauf angewiesen, dass der Elternteil oder Ex-Ehepartner zu seiner Verantwortung steht und die Unterhaltsleistungen freiwillig in der vereinbarten Höhe entrichtet.
Bleiben die Zahlungen aus, nutzt Ihnen die privatschriftliche Vereinbarung nichts, da Sie daraus nicht die Zwangsvollstreckung betreiben können. Deshalb schafft nur die notarielle Beurkundung ein vollstreckbares Dokument (Titel). Zwangsweise vollstreckbar bedeutet, dass Sie ein amtliches Schriftstück in die Hand bekommen, mit dem Sie beispielsweise das Gehalt oder das Girokonto des unterhaltspflichtigen Partners pfänden können.
Alternativ zur notariellen Beurkundung können Sie eine Vereinbarung zum Unterhalt auch noch im mündlichen Scheidungstermin vor dem Familiengericht gerichtlich protokollieren lassen. Auch eine solche gerichtliche Protokollierung ist zwangsweise vollstreckbar.
Treffen Sie eine Unterhaltsvereinbarung im Rahmen einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung
Unterhaltsfragen sind nur ein Teilaspekt, wenn Sie sich trennen und die Scheidung ansteht. Meist sind auch Fragen des Zugewinnausgleichs und Versorgungsausgleichs, der ehelichen Wohnung oder die Verteilung des Hausrats zu regeln. Auch sollte geklärt werden, wer für in der Ehe begründete Verbindlichkeiten geradesteht oder wer den bestehenden Mietvertrag fortführt. Alle diese Fragen regeln Sie sinnvollerweise außergerichtlich in einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung.
Vor allem, wenn finanzielle Aspekte geregelt werden, empfiehlt sich die notarielle Beurkundung. Mit der notariellen Beurkundung gewährleisten Sie zudem, dass Sie von vornherein klare Verhältnisse schaffen und beide Ehepartner wissen, woran sie sind. So riskieren Sie im Laufe des Scheidungsverfahrens auch nicht, dass der Ehepartner plötzlich andere Vorstellungen entwickelt, wie er oder sie die durch die Scheidung bedingten Rechte oder Pflichten abweichend von bisherigen Vereinbarungen geregelt wissen möchte.
Unterhaltsvereinbarungen zum Kindesunterhalt
Soweit Sie eine Vereinbarung zum Kindesunterhalt für Ihr minderjähriges Kind treffen, handeln Sie als gesetzlicher Vertreter Ihres Kindes. Sofern das gemeinsame Sorgerecht nach der Trennung oder Scheidung fortbesteht, ist derjenige Elternteil, bei dem das Kind wohnt und lebt, zur Vertretung des Kindes berechtigt (§ 1629 Abs. II BGB).
Im Idealfall wird der unterhaltspflichtige Elternteil beim Jugendamt vorstellig und erkennt dort in einer Jugendamtsurkunde seine Unterhaltspflicht für das gemeinsame Kind an. Auch eine solche Jugendamtsurkunde ist zwangsweise vollstreckbar, für den Fall, dass der unterhaltspflichtige Elternteil den Kindesunterhalt nicht zahlt. Eine notarielle Beurkundung erübrigt sich insoweit.
Welche Vorteile bietet eine Unterhaltsvereinbarung?
- Mit einer Vereinbarung zum Kindesunterhalt schaffen Sie schnell klare Verhältnisse und vermeiden einen oft unnötigen Unterhaltsprozess. Grundlage zur Bestimmung des Kindesunterhalts ist die Düsseldorfer Tabelle.
- Treffen Sie eine Vereinbarung zum Trennungsunterhalt, sichern Sie nach Maßgabe Ihres bisherigen Lebensstandards und Ihrer Einkommenssituation im gegenseitigen Einvernehmen Ihren Lebensunterhalt. Würden Sie es hingegen auf einen gerichtlichen Streit ankommen lassen, hätten Sie gerade nach der Trennung anfangs kein Geld und wären darauf angewiesen, dass das Familiengericht irgendwann eine Entscheidung trifft. Da Trennungsunterhalt für den Zeitraum Ihrer Trennung und allenfalls bis zum Ablauf des Trennungsjahres geschuldet wird, bietet eine einvernehmliche Regelung für beide Partner eine bessere Perspektive, als sich gerichtlich wegen des Unterhalts auseinandersetzen zu müssen.
- Regeln Sie den Ehegattenunterhalt nach der Scheidung, stellen Sie im gegenseitigen Einvernehmen fest, aus welchen ehebedingten Gründen (z.B. Kinderbetreuung, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Ausbildung) Unterhalt gezahlt wird. Zudem lässt sich regeln, in welcher Höhe der Unterhalt gezahlt und ob der Unterhalt zeitlich beschränkt werden soll.
- Ist neben anderen Aspekten auch die Unterhaltsfrage geregelt, schaffen Sie die besten Voraussetzungen, Ihre Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen mit Ihrem Ehepartner als einvernehmliche Scheidung zu bewerkstelligen. Nur die einvernehmliche Scheidung gewährleistet, dass Sie kostengünstig und in einem zeitlich überschaubaren Rahmen geschieden werden. Vor allem vermeiden Sie, dass Sie sich in einem gegenseitigen Nervenkrieg aufreiben und auf beiden Seiten vielleicht über Monate oder Jahre hinaus nicht wissen, wie sich Ihre durch die Scheidung bedingten Rechte und Pflichten wirklich gestalten. Allein diese andauernde Ungewissheit ist eine Belastung, die Sie vermeiden können, wenn Sie im gegenseitigen Einvernehmen Kompromisse schließen.
Brauchen Sie für eine Unterhaltsvereinbarung einen Anwalt?
Unterhaltsvereinbarungen sind teils komplexe Vertragswerke. Voraussetzung ist, dass Sie die dafür maßgeblichen rechtlichen Grundlagen kennen. Vereinbarungen ins Blaue hinein und nach eigenem Gutdünken haben selten rechtlich Bestand, wenn es denn darauf ankommt. Vor allem, wenn die Unterhaltsvereinbarung Teilaspekt Ihrer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung ist, drängt es sich geradezu auf, die Unterhaltsfrage in die Regelung der Rechte und Pflichten der Ehepartner einzubeziehen.
Hinzu kommt, dass der Unterhalt sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Ehepartner richtet. Insoweit sind Sie angewiesen, auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Ihres Ex-Ehepartners oder Ihrer Ex-Partnerin genau zu kennen und unterhaltsrechtlich einzuschätzen. Verweigert der unterhaltspflichtige Partner jegliche Auskunft, haben Sie zwar einen gesetzlichen Auskunftsanspruch, sind aber darauf angewiesen, diesen formgerecht geltend zu machen. Die anwaltliche Begleitung erscheint insoweit unabdingbar.
Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin werden danach Maßgabe Ihrer familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Unterhaltsvereinbarung entwerfen. Je nach Bedarf regeln Sie weitere Rechte und Pflichten. Den Entwurf, den Sie mit Ihrem Ehepartner oder Ihrer Ehepartnerin dann noch abstimmen, lassen Sie dann notariell beurkunden. Im Prinzip könnten Sie zwar auch gleich zu einem Notar gehen und die Vereinbarung dort beurkunden lassen. Dazu müssen Sie aber wissen, dass Notare keine Interessenvertreter der Parteien sind und Sie nicht individuell beraten dürfen. Eine individuelle und interessengerechte Beratung ist nur durch Anwälte gewährleistet.
Unterhalt durch iurFRIEND berechnen lassen
Eine Unterhaltsvereinbarung ist ein guter Weg, potentielle Streitigkeiten zu vermeiden und sich eine gerichtliche Auseinandersetzung zu ersparen. Da Unterhaltsfragen im Gesetz weitgehend geregelt sind, ist es nicht immer wirklich zielführend, das Familiengericht entscheiden zu lassen und damit die eigene Entscheidungshoheit aus der Hand zu geben. Mit einer privaten Unterhaltsvereinbarung erreichen Sie erfahrungsgemäß bessere Ergebnisse, als wenn Sie das Gericht entscheiden lassen.
Wie viel Unterhalt es sein soll oder muss, können Sie mit Hilfe unserer rechtssicheren Unterhaltsberechnung erfahren. Auf unserer Webseite können Sie den Antrag darauf ausfüllen:
Ganz wichtig, und ein Vorteil für Sie: Sie beantragen die Berechnung zunächst - beauftragen tun Sie sie erst nach einem anschließenden Telefonat mit iurFRIEND. Das geschieht aus Gründen des Kundenservices und der Kostentransparenz: Sie hören zuerst von uns, wie viel die Berechnung kosten würde, und entscheiden sich dann für die Unterzeichnung einer Vergütungsvereinbarung oder nicht.
Letztlich sind Sie mit einer anwaltlichen Berechnung aber in jedem Fall auf der sicheren Seite und können sich darauf berufen. Wir arbeiten zügig, preistransparent und können mehr als 10 Jahre im Online-Recht in die Waagschale werfen. Gerne füllen Sie noch heute den Antrag aus, und wir melden uns bei Ihnen!
Ihre iurFRIEND Kanzlei
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