Geldwäsche und die Grenzen des kölschen Grundgesetzes

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Wenn morgens um ½ 9 Uhr Ihre Bank Sie anruft und wissen möchte, wie es zu dem hohen Guthaben auf ihrem Privatkonto kommt, dann möchte man Ihnen keinen neuen Schiffsfonds andrehen.

Nein, vielmehr ist der Sachbearbeiter der Bank gerade dabei eine Geldwäscheverdachtsanzeige zu fertigen und ist kurz davor, Ihnen ihr Konto zu kündigen, nachdem man vorsorglich schon mal eine Kontosperre veranlasst hat, damit sie das Guthaben nicht abheben können.

Das könnte Ihnen dann schon die gute Laune verderben.

Wenn es sich aber um Ihr Geschäftskonto handelt und Sie bei einer Bareinzahlung von mehr als 15.000,- Euro nicht erklären können,

  • wer seine Rechnung in bar bezahlt hat,
  • oder nicht wissen, wer der wirkliche Hauptgesellschafter des ausländischen Unternehmens ist, dessen Überweisung gerade zu Ihren Gunsten gebucht wurde …

Ja dann haben Sie ein echtes Problem!

Wenn Sie dann auf die Nachfrage des Sachbearbeiters der Complianceabteilung der Bank,

  • wer denn ihr Geldwäschebeauftragter ist / und ob der gerade mal zu sprechen sei,
  • nur § 6 des kölschen Grundgesetzes rezitieren können, der da lautet:

Kenne mer nit, bruche mer net, fott domet!

dann wird das aller Voraussicht nach, nicht sehr hilfreich sein.

Hilfreich wäre es hingegen mit der Kanzlei Mertens Kontakt aufzunehmen, bevor die Bank auf die Idee kommt, Sie morgens anzurufen.

Wenn die Bank Sie bereits angerufen hat, sollten Sie die Kontaktaufnahme vielleicht etwas beschleunigen …


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