Gemeinnützigkeit für den IPSC-Schießsport

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Ein Verein, dessen Zweck in der Förderung des Schießsportes erfüllt die satzungsmäßigen Anforderungen an die Feststellung der Gemeinnützigkeit. Dies gilt – entgegen einer allgemeinen Verwaltungsanweisung der Finanzverwaltung – auch für die Förderung des IPSC-Schießens.

Ein Schießverein stellt einen Antrag auf Feststellung der Gemeinnützigkeit, der von dem zuständigen Finanzamt abgelehnt wurde. Die daraufhin erhobene Klage des Vereins hatte vor dem Niedersächsischen Finanzgericht Erfolg (Nds. FG, Urteil vom 04.08.2016 – 6 K 418⁄15). Der Bundesfinanzhof (Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. September 2018 – V R 48⁄16) bestätigte nun die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts und wies die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück. 

IPSC-Schießen ist „Sport” i. S. des § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO (Abgabenordnung) und fördert damit die Allgemeinheit.

Gemäß § 60a Abs. 1 Satz 1 AO wird die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO gesondert festgestellt, wenn die Körperschaft dies beantragt (§ 60a Abs. 2 Nr. 1 AO). Die beantragte Feststellung erfolgt, wenn sich aus der Satzung ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, ob dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO entspricht und ob er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird (§ 59 AO).

Im Streitfall ergab sich der Satzungszweck hinreichend deutlich aus der Satzung („Förderung des Schießsports, insbesondere IPSC”); dieser Zweck wird nach § 3 der Satzung auch ausschließlich und unmittelbar verfolgt. Der satzungsgemäß verfolgte Zweck entspricht, wie das Finanzgericht zu Recht entschieden hat, auch den Anforderungen des § 52 AO. Danach verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO als Förderung der Allgemeinheit u. a. anzuerkennen: „die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport)”.

Im konkreten Fall enthielt die Satzung weder einen Verstoß gegen die objektive Wertordnung des Grundgesetzes noch gegen die allgemeine Rechtsordnung. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte gerügt, dass eine Tätigkeit, die kampfmäßigen Charakter hätte und das Schießen auf Menschen trainiere, gegen die – den Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und den Schutz des menschlichen Lebens (Art. 2 Abs. 2 GG) geprägte – Werteordnung des Grundgesetzes verstieße und daher nicht die Allgemeinheit förderte. Der Bundesfinanzhof schloss sich allerdings der Würdigung des Finanzgerichts an, wonach im Rahmen des IPSC-Schießens keine kriegsähnlichen Situationen nachgestellt werden und auch keine Ähnlichkeit mit einem Häuserkampf oder einem kampfmäßigen Schießen gegeben sei. Der Bundesfinanzhof berücksichtigte insoweit auch, dass der klagende Verein Mitglied eines als gemeinnützig anerkannten Bundesverbandes, des Bundes Deutscher Sportschützen 1975 e.V. (BDS), ist und das ISPC-Schießen als Bestandteil von dessen Sportordnung vom Bundesverwaltungsamt ausdrücklich genehmigt wurde.

Der Auffassung des BFH entspricht die Bewertung des IPSC-Schießens durch die Bundesregierung. Danach unterscheidet sich IPSC-Schießen als sportliches Schießen sowohl in der Planung als auch in der Durchführung und Ausgestaltung grundlegend vom kampfmäßigen Schießen (BT-Drs. 17⁄1305 vom 01.04.2010 S. 3). Im Einklang damit steht, dass nach dem einschlägigen Schrifttum das IPSC-Schießen nicht unter den Begriff des „kampfmäßigen Schießens” i. S. von § 15a Abs. 1 Satz 2 des WaffG fällt (vgl. Heller/Soschinka, Waffenrecht, 2. Aufl.2008, Rz 1653). Damit unterscheidet sich das dynamische oder IPSC-Schießen von dem unstrittig als gemeinnützig anerkannten statischen Sportschießen vor allem in der Weise, dass die Schüsse nicht von einer festen Position, sondern an unterschiedlichen Stellen eines Parcours abgegeben werden müssen. Die Kombination von Schussabgaben und Bewegungselementen findet sich jedoch auch in anderen Sportarten (wie etwa dem Biathlon), ohne dass damit eine Allgemeinschädlichkeit verbunden wäre. 

Dieses Urteil des Bundesfinanzhofs betrifft zwar einen Spezialbereich des Sportschießens, die Entscheidung hat aber darüber hinaus Bedeutung für die Gemeinnützigkeit von in der Bundesrepublik Deutschland weit verbreiteten Schützenvereinen.

Philip Keller

Rechtsanwalt Köln


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