Gemeinnützigkeitsreform 2021: Erhöhung der Aufwandspauschalen im Ehrenamt

  • 1 Minuten Lesezeit

Die Übungsleiterpauschale in Höhe von 2.400,00 EUR wurde auf 3.000,00 EUR pro Jahr und die Ehrenamtspauschale von 720,00 EUR auf 840,00 EUR pro Jahr (§ 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG) angehoben. Ehrenamtler können also ab sofort bis zu 3.000 EUR jährlich einkommens- und sozialversicherungsfrei erhalten. Dies setzt voraus, dass einer begünstigten Tätigkeit nachgegangen wird, die den gemeinnützigen Zweck unmittelbar fördert (z.B. Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Pfleger) und die Tätigkeit nebenberuflich (1/3 einer Vollzeitstelle) erfolgt. Unter besonderen Voraussetzungen können die Aufwandspauschalen auch mit einem Minijob bei demselben Träger kombiniert werden.

Bitte beachten Sie aber bei der Auszahlung von Aufwandspauschalen an Vorstände oder andere Organe, dass dies die Satzung konkret erlauben muss. Die Finanzämter sind nach dem Schreiben des BMF vom 14.10.2009 nach wie vor angewiesen, bei (pauschalen) Vergütungen an den Vorstand, dessen Satzung nicht ausdrücklich die Vergütung  des Vorstandsamtes erlaubt, entsprechende Zahlungen als Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit gemäß § 55 AO zu werten und der Körperschaft die Gemeinnützigkeit zu entziehen.

Das Jahressteuergesetz 2020 enthält eine Vielzahl an Erleichterungen für den Gemeinnützigkeitssektor, die es nun umzusetzen gilt. Wichtige Änderungen waren u.a. auch der Wegfall des Gebots der zeitnahen Mittelverwendung für gemeinnützige Körperschaften, deren Einnahmen 45.000 EUR pro Jahr nicht übersteigen und die Anhebung der Bagatellgrenze des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs von 35.000 EUR auf 45.000 EUR.



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Vanessa Ulfig

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten