Gemeinsame elterliche Sorge unverheirateter Eltern auch bei psychischen Problemen und fehlenden Unterhalt

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Die elterliche Sorge für ein Kind von nicht miteinander verheirateten Eltern steht grundsätzlich der Mutter zu, soweit nicht beide Elternteile erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen, sie einander heiraten oder wenn ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt, vgl. § 1626a Abs. 1 und 3 BGB. Eine Übertragung durch das Familiengericht findet dann statt, wenn ein Elternteil dies beantragt und die Übertragung nicht dem Kindeswohl widerspricht, § 1626a Abs. 2 BGB. Geprüft wird in jedem Einzelfall, ob gewichtige Gründe vorliegen, die gegen die gemeinsame Sorge der Eltern sprechen wie beispielsweise Gewalt oder massive psychische Probleme. Ist dies nicht der Fall, wird regelmäßig davon ausgegangen, dass die gemeinsame Sorge dem Bedürfnis des Kindes am ehesten entspricht. Darüber hinaus stellt das Gesetz die Vermutung auf, dass die Übertragung dann nicht dem Kindeswohl widerspricht, wenn der andere Elternteil keine Gründe vorträgt die gegen die gemeinsame Sorge sprechen und solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich sind.

In einer neueren Entscheidung vom 14.10.2013 hat das OLG Hamm entschieden, dass fehlende Unterhaltszahlungen und eine eventuelle psychische Erkrankung des Antragsstellenden einer Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Elternteile nicht entgegenstehen. Danach reiche allein die Tatsache, dass der Antragsteller möglicherweise unter einer psychischen Erkrankung leide, auch wenn er bereits einmal stationär behandelt wurde, für eine Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht aus. Es gebe eine Vielzahl von Krankheitsbildern die der Übertragung der elterlichen Sorge nicht widersprechen. Da der Antragsteller Umgang mit seinem Kind hat, Betreuung und Versorgung durch die Kindsmutter aber nicht ändern wolle, liege eine Kindeswohlbeeinträchtigung nicht vor. Ohne Vortrag der Kindsmutter zu einer solchen konkrete Beeinträchtigung gebe es aber für eine Ermittlung von Amts wegen durch das Familiengericht keinen Grund.

Für die Praxis bedeutet dies zum einen, dass Antragsteller nicht allein auf ihre fehlenden Unterhaltszahlungen und/oder leichteren psychischen Problemen verwiesen werden können, sondern grundsätzlich dennoch die gemeinsame elterliche Sorge begründet werden kann. Zum anderen gilt für den Antragsgegner eine erhöhte Darlegungspflicht, d.h. er muss die konkreten der gemeinsamen Sorge entgegenstehenden Umstände so detailliert wie möglich darlegen, damit das Gericht von Amts wegen ermittelt und den Sachverhalt hinreichend erforscht.


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