Gemeinsamer Vertreter kann Einzelinteressen nicht vertreten

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In einem Insolvenzverfahren nimmt der gemeinsame Vertreter nach dem Schuldverschreibungsgesetz die Rechte der Anleihegläubiger einheitlich wahr. Daher ist eine Pflichtenkollision wegen der Vertretung von Einzelinteressen von Bedeutung.

Die Wahrnehmung der Interessen der gesamten Gläubigerschaft schließt die Einzelbegünstigung aus. Die Weitergabe von Informationen aus der Stellung als gemeinsamer Vertreter zugunsten einzelner ist nicht gestattet. Denn durch diese Informationen könnte die Masse geschmälert werden.

So darf der Rechtsanwalt keine Informationen an einen Mandanten weitergeben, deren Verwendung geeignet ist, die Interessen der übrigen Gläubiger zu beeinträchtigen. Maßgeblich dazu ist der BGH-Beschluss vom 24. 01. 2008 – IX ZB 222/05 (LG Karlsruhe (lexetius.com/2008, 299) – zur Weitergabe von Informationen durch ein Mitglied eines Gläubigerausschusses. Es heißt dort: „Wegen der von dem Gläubigerausschuss vorrangig zu wahrenden Belange der Gläubigergesamtheit darf der Rechtsanwalt freilich in seiner Eigenschaft als Mitglied des Gläubigerausschusses erlangte Informationen nicht im Zusammenwirken mit einem Mandanten zum Nachteil der übrigen Gläubiger verwerten (Uhlenbruck aaO; Frind aaO; Runkel aaO).“

(BGH-Beschluss vom 24. 01. 2008 – IX ZB 222/05 – (LG Karlsruhe (lexetius.com/2008,299). Die Entscheidung ist zwar zu einem Mitglied eines Gläubigerausschusses ergangen und nicht zu einem gemeinsamen Vertreter. Sie dürfte aber sinngemäß für den gemeinsamen Vertreter gelten. Partikularinteressen können von einem gemeinsamen Vertreter daher nicht wahrgenommen werden.


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