Gemeinschaftliche Körperverletzung als Qualifikation zur Gefährlichen Körperverletzung
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Eine einfache Körperverletzung kann sich durch das hinzutreten weiterer Umstände zu einer gefährlichen Körperverletzung qualifizieren. So reicht es die Körperverletzung gemeinschaftlich zu begehen.
Nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches (StGB) wird eine Körperverletzung qualifiziert, wenn der Täter sie mit einem oder mehreren anderen Beteiligten gemeinschaftlich begeht. Diese Qualifikation dient dazu, die Gefahr erheblicher Verletzungen bei einer Misshandlung des Opfers durch mehrere Tatbeteiligte zu steigern.
Erhöhte Gefahr und eingeschränkte Verteidigungsmöglichkeiten
Die Steigerung der Gefahr erheblicher Verletzungen ergibt sich aus der Tatsache, dass das Opfer in der Konfrontation mit mehreren Angreifern besonders eingeschränkte Verteidigungsmöglichkeiten hat.
Psychische Verstärkung der Körperverletzung
Um die Tat als qualifizierte Körperverletzung zu betrachten, ist zumindest eine psychische Verstärkung der Körperverletzung erforderlich, die durch die Anwesenheit mindestens eines weiteren Tatbeteiligten bewirkt wird.
Arten der Beteiligung: Aktive Tatbeiträge und psychische Beihilfe
Es ist wichtig zu beachten, dass eine beliebige Art der Täterschaft oder Teilnahme allein nicht ausreicht, da sie nicht zwangsläufig mit der Anwesenheit mehrerer Angreifer am Tatort verbunden sein muss.
Anwesenheit eines weiteren Beteiligten am Tatort
Die Anwesenheit eines weiteren Beteiligten am Tatort, der in der Nähe mitwirkt, genügt für die Qualifikation, selbst wenn er nur als anwesender Gehilfe agiert.
Einverständliche Tatbeiträge und aktive Beihilfe
Für die Erfüllung des Qualifikationsmerkmals ist erforderlich, dass sich ein Opfer mindestens zwei Personen gegenübersieht, die bewusst zusammenwirken. Es genügt, wenn lediglich einer die Körperverletzungshandlung unmittelbar ausführt, vorausgesetzt der Andere leistet zumindest aktiv Beihilfe.
Fehlen von zwei Beteiligten am Tatort
Liegt keine Situation vor, in der zwei Personen am Tatort gemeinschaftlich handeln, ist § 224 Abs. 1 Nr. 4 nicht anwendbar.
Psychische Beihilfe und Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten
Psychische Beihilfe ohne aktive Körperverletzungsbeiträge reicht nur dann aus, wenn sie in andersartigen, aber aktiven Handlungen besteht, die die Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers einschränken.
Ausschluss von Beteiligung durch Unterlassen
Eine Beteiligung durch Unterlassen wird im Allgemeinen ausgeschlossen, da sie das Gefahrenpotential für das Opfer nicht erhöht.
Beteiligung durch Garanten
Die Anwesenheit eines Garanten, der passiv bleibt, reicht nicht aus. Es muss aktive Tatbeteiligung vorliegen, um die Tat als qualifizierte Körperverletzung zu betrachten.
Rechtliche Grundlage: Abstraktes Gefährdungsdelikt
Abs. § 224 Abs. 1 Nr. 4 ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, bei dem keine konkrete Gefahr erheblicher Verletzungen durch das Handeln mehrerer gemeinschaftlich erforderlich ist.
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