Gemeinschaftseigentum: Keine Abnahme durch Unterschrift eines Übergabeprotokolls
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Sachverhalt
Das OLG München hatte sich mit der Kostenvorschussklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gegenüber dem Bauträger (B) wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum zu befassen. In den Bauträgerverträgen war geregelt, dass die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch eine von B ausgewählte und von den Erwerbern hierzu unwiderruflich ermächtigte GmbH stattfindet. Die GmbH nahm das Gemeinschaftseigentum sodann auch ab. Weiter unterzeichneten alle Mitglieder der WEG Übergabeprotokolle, in denen es hieß: "Mit Unterzeichnung dieses Abnahmeprotokolls bestätigt der Käufer, das Vertragsobjekt ordnungsgemäß, entsprechend dem Kaufvertrag vom Bauherrn übergeben bekommen zu haben". Der Bauträger ging von einer wirksamen Abnahme des Gemeinschaftseigentums aus und stellte dem Kostenvorschussanspruch der Gemeinschaft die Einrede der Verjährung entgegen.
Entscheidung
Das OLG München kam zu der Einschätzung, dass eine wirksame Abnahme des Gemeinschaftseigentums zu keiner Zeit erfolgt sei. Deshalb sei der Anspruch der WEG auch nicht verjährt. Die GmbH konnte das Gemeinschaftseigentum nicht wirksam für die Erwerber abnehmen. Die vertragliche Abnahmeklausel benachteiligte die Erwerber unangemessen und war nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Die Abnahme war auch nicht durch Unterzeichnung der Übergabeprotokolle erfolgt. Denn den Erwerber fehlte bei der Unterzeichnung das Erklärungsbewusstsein, das Gemeinschaftseigentum abnehmen zu wollen. Dies sollte gemäß den Kaufverträgen ja gerade die GmbH erledigen. Für die Annahme des B, die Erwerber wollten ebenfalls die Abnahme erklären, sah das Gericht keinen Raum.
Dr. Thomas Gutwin
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
GUTWIN WEISS Rechtsanwälte Partnerschaft
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