Generation Praktikum / Trainee: Vergütungsanspruch und Arbeitsverhältnis (+)?

  • 1 Minuten Lesezeit

Neues vom Bundesarbeitsgericht zur „Generation Praktikum“

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, wann den Arbeitgeber Vergütungspflichten treffen, obwohl er im Vertrag eine unentgeltliche Praktikantentätigkeit vereinbart hat.

BAG, Urteil vom 10. Februar 2015 – 9 AZR 289/13

Die Merksätze aus dem Urteil habe ich Ihnen zusammengefasst:

1. Wenn ein Praktikant aus dem Praktikantenvertrag geschuldete Arbeitsleistung über einen längeren Zeitraum hin erbringt und immer dann, wenn er dies selbständig arbeitend erledigt und die erbrachte Arbeit als höherer Dienst als die vertraglich geschilderte Tätigkeit anzusehen ist, so ist dieser Vorgang nicht mehr vom Praktikantenvertrag gedeckt. Der Arbeitgeber hat die für die tatsächlich erbrachten Dienste üblicherweise zu zahlende Vergütung zu entrichten. Dies ist für vergleichbare Tätigkeiten in § 612 BGB geregelt.

2. Eine Praktikantin hat folgerichtig einen Vergütungsanspruch wie eine vergleichbare Fachkraft, selbst wenn lediglich ein unentgeltliches Praktikum vereinbart war.

Das Bundesarbeitsgericht führt in seiner Entscheidung aus:

Vergütungsansprüche nach § 612 Abs. 1 BGB können auch dann bestehen und entstehen, wenn bloß ein unentgeltliches Praktikum vereinbart worden ist. Dies gilt dann jedenfalls, wenn die tatsächlich erbrachte Leistung über die im Praktikumsvertrag vereinbarte Leistung hinausgeht.

Dies gilt nicht, wenn die höherpreisige Tätigkeit nur vorübergehend erbracht wird, also vertretungsweise oder probeweise. In diesem Falle bleibt es bei den Regelungen aus dem Praktikumsvertrag. Bei 2 Arbeitstagen / Woche über einen Zeitraum von 8 Monaten ist nicht mehr von „vorübergehender“ höherwertiger Tätigkeit auszugehen.

Mein Tipp:

Regelmäßig werden hier zugunsten der Unternehmen missbräuchliche Zustände geschaffen und aufrechterhalten. Ob man das ganze Praktikum oder neudeutsch „Traineeprogramm“ nennt. Lassen Sie Ihre tägliche Arbeitssituation fachanwaltlich überprüfen. Häufig ergibt eine solche Rechtsprüfung auch, dass Sie in einem ganz normalen Arbeitsverhältnis beschäftigt sind – auch wenn Ihr Praktikantenvertrag oder Traineevertrag etwas Anderes sagen will.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Nils Bronhofer

Beiträge zum Thema