Geno eG – Insolvenzantrag und weitere Handlungsmöglichkeiten

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Durch Beschluss vom 29. Juni 2018 hat das Amtsgericht Ludwigsburg in dem Verfahren zum Az. 2 IN 250/18 Herrn Rechtsanwalt Dr. Haffa zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Geno Wohnbaugenossenschaft eG (vormals Genotec Wohnbaugenossenschaft eG) bestellt.

Damit sind die Gerichtsverfahren gegen die Geno eG gemäß § 240 InsO unterbrochen. Forderungen der ausgeschiedenen Mitglieder sind nachrangig und können nur noch zur Insolvenztabelle angemeldet werden.

Dies ist namentlich für ausgeschiedene Mitglieder nachteilig und besonders ärgerlich, die bereits seit Jahren auf die Auszahlung ihres Auseinandersetzungsguthabens warten. Denn für sie bestand nach der aktuellen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart durch Urteile vom 6. Juni 2018 in den Verfahren zum Az. 3 U 195/17 und 3 U 12/18 die Hoffnung, ihr Guthaben nun in einem Betrag ausgezahlt zu erhalten. Denn das Oberlandesgericht hat nunmehr anders als noch in einem im Dezember 2017 ergangenen Urteil festgestellt, dass die Satzungsänderung von 2014, mit der in § 33a der Satzung ein Mindestkapital eingeführt wurde, wegen des Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften unwirksam ist.

Betroffene Mitglieder haben neben der Anmeldung von Ansprüchen zur Insolvenztabelle aber ggf. auch die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche gegen Vertriebsverantwortliche der Geno Unternehmensgruppe geltend zu machen, wenn sie nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Mitgliedschaft aufgeklärt wurden.

Nach Aussagen von ehemaligen Untervermittlern der Geno AG in einem Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Stuttgart spricht vieles dafür, dass bei dem Vertrieb nicht bzw. nicht ordnungsgemäß über die bestehenden Verlustrisiken informiert wurde und mitunter bei der Vermittlung der Eindruck entstanden ist, das Geno-Konzept sei vergleichbar mit einem Bausparvertrag. Die Schulungsunterlagen der Geno-Akademie, einer Schulungsorganisation für Vermittler der Geno-Unternehmensgruppe legen sogar den Verdacht nahe, dass konzeptionsgemäß nur einseitig über die Vorteile des Geno-Konzepts informiert werden sollte.

Nachdem auch die Geno AG (vormals Genotec Vertriebs AG) von einem Insolvenzantrag betroffen ist, verbleiben für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zunächst die Genotrade eK, das einzelkaufmännische Unternehmen von Herrn Jens Meier und ggf. auch andere Vertriebsunternehmen, die Mitgliedschaften der Geno eG vermittelt haben, bzw. einzelne Verantwortliche der Geno, denen ein deliktisches Verhalten nachgewiesen werden kann. Es muss jedoch in jedem Einzelfall eine falsche Beratung belegt werden, um derartige Ansprüche erfolgversprechend geltend zu machen.

Rechtsanwalt Ingo M. Dethloff vertritt bereits mehr als hundert Geschädigte der Geno eG, u. a. auch gegenüber den Vertriebsverantwortlichen wegen Schadensersatzansprüchen. Betroffene sollten ihre Ansprüche zeitnah prüfen lassen.



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