Geno Wohnbaugenossenschaft eG – Insolvenzverwalter – diverse Anschreiben – Schadensersatz

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Die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder der Geno Wohnbaugenossenschaft eG haben in den letzten Wochen angesichts der Insolvenz viel Post erhalten. Da gab es ein Schreiben der GPW Inkasso GmbH, das Schreiben einer Interessengemeinschaft und mehrere Schreiben des Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt Dr. Dietmar Haffa, sowie diverse Inkassoschreiben mit Forderungen gegenüber angeblich säumigen Mitgliedern. Auf verschiedenen Wegen wurde manchen Mitgliedern auch das Angebot eines Rechtsanwalts zugeleitet. Für viele Betroffene fällt es hier schwer, den Überblick zu behalten und zu erkennen, welche Schritte sie unternehmen sollten und welche besser nicht.

Kurz zu den verschiedenen Schreiben:

1. Schreiben der GPW

Die GPW macht ein Angebot zur Vertretung im Insolvenzverfahren für eine einmalige Gebühr von 200 € zzgl. weiterer Jahresgebühren von je 80 €. Für weitere 50 € will sie auch die Anmeldung von Forderungen zur Insolvenztabelle vornehmen. Zu allen genannten Preisen kommt noch die Mehrwertsteuer von 19 % hinzu. Ob sich dieses Angebot lohnt, ist aus mehreren Gründen sehr zweifelhaft. Welche Vorteile die Betroffenen davon haben, ist nicht ersichtlich. Die Kosten können bei einer Dauer des Insolvenzverfahrens über mehrere Jahre viele Hundert Euro betragen, ohne das Ergebnis für die Gläubiger zu verbessern. Das Angebot der GPW erscheint zudem aufgrund der ursprünglichen Einschaltung der GPW durch den ehemaligen Vorstand der Geno eG sowie wegen der bisherigen Geschäftstätigkeit ihres Geschäftsführers wenig vertrauenserweckend. Darauf weist auch der Insolvenzverwalter Dr. Haffa zutreffend in einem Schreiben hin. Rechtsanwalt Dethloff rät ebenfalls von dem Angebot der GPW ab.

2. Schreiben der Interessengemeinschaft

Hier handelt es sich um die Initiative eines auf verschiedenen Internetseiten betriebenen Verbraucherinformationsportals (z. B. diebewertung.de). Das Angebot besticht zunächst durch eine kostenlose Mitgliedschaft. Allerdings war dem Schreiben an viele Gläubiger zugleich der Werbeflyer eines Rechtsanwalts mit dem Angebot beigefügt, seinerseits die Anmeldung von Forderungen, die Vertretung in der Gläubigerversammlung sowie die Prüfung weiterer Ansprüche gegen eine pauschale Gebühr vorzunehmen. Hier drängt sich zunächst die Frage auf, woher die Interessengemeinschaft die Kontaktdaten der Betroffenen hat und mit welcher Berechtigung diese auch zu Werbezwecken für einen Rechtsanwalt genutzt werden. Angesichts der offensichtlichen Werbung für eine anwaltliche Tätigkeit kann hier die Neutralität der Initiative mit ihrer kostenfreien Mitgliedschaft infrage gestellt werden.

3. Schreiben des Insolvenzverwalters

Der Insolvenzverwalter Dr. Haffa hat die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder der Geno eG mit mehreren Schreiben über das Insolvenzverfahren informiert.

a) Forderungsanmeldung – Auseinandersetzungsguthaben

Diejenigen ausgeschiedenen Mitglieder, bei denen bereits ein Auseinandersetzungsguthaben vorliegt, hat der Insolvenzverwalter über die anzumeldende Forderung in Kenntnis gesetzt und ein entsprechendes Formular übersandt. Alle Betroffenen sollten ihre Forderung innerhalb der hierfür bis zum 24. September 2018 gesetzten Frist anmelden. Wer sich hierzu nicht selbst in der Lage sieht, etwa, weil er unsicher bezüglich der Forderungshöhe oder im Hinblick auf die angefallenen Zinsen ist, sollte hierzu einen Rechtsanwalt seines Vertrauens hinzuziehen.

Rechtsanwalt Dethloff bietet allen Betroffenen an, die hierfür keinen Deckungsschutz einer Rechtsschutzversicherung (RSV) erhalten, die Forderung gegen ein einmaliges Honorar von 150 € brutto anzumelden. Davon ist auch die vorherige Anfrage bei der RSV, die Vertretung in der Gläubigerversammlung und die Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche umfasst.

b) Forderungen gegen Mitglieder – Verlustzuweisungen

Mitglieder, von denen die Geno eG Zahlungen verlangt, hat der Insolvenzverwalter zur Zahlung auf ein bestimmtes Konto aufgefordert. Parallel ist das Inkassobüro Creditreform Stuttgart Strahler KG weiterhin mit der Einforderung von Beiträgen befasst.

In jedem Fall sollten alle diejenigen, die auf Zahlung in Anspruch genommen werden, solche Zahlungen nicht ungeprüft leisten. So haben bereits mehrere Gerichte entschieden, dass Forderungen der Geno eG aus Verlustzuweisungen unbegründet sind, vgl. Urteile des AG Nienburg, vom 11. April 2018, 6 C 570/17, des AG Uelzen vom 31. Mai 2018 und des AG Ludwigsburg vom 23. November 2017, 1 C 750/17 (letzteres Urteil ist rechtskräftig). Rechtsanwalt Dethloff sieht aufgrund dieser Urteile in vielen Fällen gute Chancen, die Forderungen abzuwehren.

c) Schreiben des Insolvenzverwalters vom 07. August 2018

Mit einem kürzlich versandten Schreiben hat der Insolvenzverwalter weitere Informationen mitgeteilt. Hier warnt er vor allem bezüglich des von der GPW versandten Angebots, weist auf die hohen Kosten hin und benennt fragwürdige Geschäftspraktiken des Geschäftsführers. Zugleich hat der Insolvenzverwalter seinem Schreiben neben dem Schreiben der GPW (ohne Anlagen) ein Anschreiben desselben Rechtsanwalts mit Anlage beigefügt, auf welchen auch schon die oben erwähnte Interessengemeinschaft aufmerksam gemacht hat. Dem Anschreiben des Rechtsanwalts ist zugleich ein Formular für die Mandatserteilung zur Anmeldung der Insolvenzforderungen beigefügt.

Zwar weist der Insolvenzverwalter darauf hin, dass die Vorlage des Anwaltsschreibens nur „beispielhaft“ erfolgt und, dass selbstverständlich auch andere Gesellschaften oder Vertreter beauftragt werden können. Nach Auffassung von Rechtsanwalt Dethloff ändert dies jedoch nichts an dem Werbecharakter des Vorgehens. Um einen bloß beispielhaften Hinweis zu erteilen, hätte die Übersendung des bloßen Anschreibens (ohne Anlage) vollkommen ausgereicht. Für die betroffenen Mitglieder wirft dieses Vorgehen daher Fragen auf, wie etwa: Warum versendet der Insolvenzverwalter offenbar an mehrere Hundert Gläubiger das Anschreiben nebst Vollmachtsformular eines bestimmten Rechtsanwalts? Ist der Insolvenzverwalter interessiert daran, dass die Gläubiger in großer Zahl einen bestimmten Anwalt mit der Forderungsanmeldung und Vertretung in der Gläubigerversammlung beauftragen? Manche Betroffene, besonders auch diejenigen, welche bereits anderweitig anwaltlich vertreten sind, werden dadurch verunsichert.

Ungeachtet des nach diesseitiger Auffassung eher unüblichen Vorgehens soll hier nicht in Zweifel gezogen werden, dass der Insolvenzverwalter Dr. Haffa im Interesse der Gläubiger die bestmögliche Lösung sucht. Damit eine solche gefunden werden kann, sollten möglichst alle Gläubiger ihre Ansprüche anmelden und zur Gläubigerversammlung kommen oder sich dort durch einen Anwalt ihres Vertrauens vertreten lassen.

Fazit:

Jeder Gläubiger kann selbst entscheiden, ob er jemanden zur Vertretung im Insolvenzverfahren beauftragen will und, wenn ja, wen. Die Gläubiger werden sich dabei sicherlich überlegen, ob es die beste Wahl ist, ein Inkassobüro mit fragwürdiger Vorbefassung und erheblichen Kosten bzw. einen Rechtsanwalt, der zwar offensiv seine Leistungen anbieten lässt, jedoch, soweit bekannt, bisher weder Prozesse im Zusammenhang mit der Geno eG geführt, noch Urteile erstritten hat, zu beauftragen.

Rechtsanwalt Dethloff hat bereits mehrere Dutzend Gerichtsverfahren gegen die Geno eG auf Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben geführt und dabei zahlreiche erfolgreiche Urteile erstritten, zuletzt zwei rechtskräftige Urteile des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 06. Juni 2018. Er führt überdies Schadensersatzprozesse gegen die Vertriebsunternehmen der Geno-Unternehmensgruppe, in denen bereits erfolgversprechende Beweisaufnahmen stattgefunden haben, welche eine fehlerhafte Beratung der Mitglieder vor dem Beitritt belegen.

Rechtsanwalt Dethloff wird seine Mandanten im Insolvenzverfahren weiter begleiten und in der Gläubigerversammlung vertreten. Er bietet auch weiteren Betroffenen eine kompetente Vertretung im Insolvenzverfahren und überdies die Prüfung von Schadensersatzansprüchen an.



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