GENO Wohnbaugenossenschaft eG - neues Urteil vom Landgericht Stuttgart

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Durch Urteil vom 17. November 2017, 20 O 406/16, hat das Landgericht Stuttgart die GENO Wohnbaugenossenschaft eG in einem von Rechtsanwalt Dethloff geführten Verfahren zur Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Sachverhalt:

Der Kläger war Mitglied der Genossenschaft mit einer Zeichensumme von 11.000 €. Im Jahr 2013 kündigte der Kläger seine Mitgliedschaft, was von der Beklagten zum 31. Dezember 2014 bestätigt wurde.

Im Jahr 2014 fand eine Mitgliederversammlung der Genossenschaft statt, auf welcher die Satzung der Beklagten Genossenschaft in wesentlichen Punkten geändert wurde. U. a. wurde die Regelung über ein Mindestkapital eingeführt, welches vorhanden sein muss, um überhaupt Auszahlungen auf fällige Auseinandersetzungsguthaben zu gewähren. Danach konnten, wenn das freie Kapital nicht zur vollständigen Auszahlung ausreicht, auch Raten gezahlt werden.

Im Jahr 2016 bekam der Kläger das Auseinandersetzungsguthaben mitgeteilt, dessen Auszahlung zunächst nur teilweise und lediglich in kleinen Raten, orientiert an dem neu eingeführten Mindestkapital, ausgezahlt werden sollte.

Darauf beantragte der Kläger vor dem Gericht die Auszahlung des vollständigen Auseinandersetzungsguthabens nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit der Fälligkeit am 1. Juli 2015.

Entscheidung:

Das zuständige Gericht hat die Beklagte GENO Wohnungsbaugenossenschaft eG dazu verurteilt, das gesamte verbleibende Auseinandersetzungsguthaben vollständig auszuzahlen, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Fälligkeit.

Entgegen der Auffassung der Geno eG können nach dem Zugang der Kündigung keine für den Kündigenden sich nachteilig auswirkenden Satzungsänderungen mehr angewendet werden. Das Gericht betont dabei, dass der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung maßgeblich dafür ist, nach welcher Satzung die Berechnung und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens erfolgt (vgl. auch schon AG Ludwigsburg, Urteil vom 15. August 2016, 7 C 168/16).

Handlungsmöglichkeiten:

Betroffene, denen das Auseinandersetzungsguthaben teilweise oder vollständig vorenthalten wird, müssen dies nicht tatenlos hinnehmen. Rechtsanwalt Ingo M. Dethloff hat bereits mehrere Urteile erwirkt, durch welche die Geno eG zur Auszahlung verurteilt wurde.



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