Genossenschaft: Haftung von Vorstand und Aufsichtsrat

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Vorstände und Aufsichtsräte von Aktiengesellschaften haften, wenn sie ihre Pflichten verletzen (§§ 93 Abs. 2, 116 AktG). Gleiches gilt für den Geschäftsführer einer GmbH (§ 43 Abs. 2 GmbHG).

Wie sieht es eigentlich bei einer Genossenschaft aus?

Genossenschaften sind wirtschaftlich bedeutsam

Die Frage ist durchaus praktisch relevant. Genossenschaften spielen eine nicht unerhebliche Rolle im Wirtschaftsleben. So sind beispielsweise die durchaus erfolgreichen Genossenschaftsbanken, wie der Name bereits vermuten lässt, oftmals in der Rechtsform der Genossenschaft aktiv. Zu Ihnen zählen die zahlreichen Volksbanken und Raiffeisenbanken aber auch die Winzergenossenschaften.

Genossenschaft als juristische Person

Die Genossenschaft ist juristische Person (§ 17 GenG) und haftet daher nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen (§ 2 GenG). Dies bedeutet auch, dass sie durch Organ handeln muss.

Organe der Genossenschaft

Ganz ähnlich wie bei der Aktiengesellschaft wird die Genossenschaft daher durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 24 GenG).

Die Genossenschaft ist aber auch dazu verpflichtet, einen Aufsichtsrat zu bilden (§ 9 GenG). Dem Aufsichtsrat obliegt es, den Vorstand zu überwachen (§ 38 GenG).

Pflichtenmaßstab für Vorstand und Aufsichtsrat

Nach § 34 Abs. 1 GenG haben die Vorstandsmitglieder bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

Dies gilt auch für die Aufsichtsratsmitglieder (§ 41 GenG), die demnach dem gleichen Maßstab unterliegen. Bei den Aufsichtsratsmitgliedern wird freilich ein Verstoß gegen die Pflicht zur Überwachung des Vorstands besondere praktische Bedeutung erlangen.

Zivilrechtliche Haftung

Genau wie bei der Aktiengesellschaft, machen sich Vorstand und Aufsichtsrat der Genossenschaft gegenüber schadensersatzpflichtig, wenn sie schuldhaft ihre Pflichten verletzen und der Gesellschaft hieraus ein Schaden entsteht.

§ 34 Abs. 2 GenG formuliert dies so:

Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft angewandt haben, tragen sie die Beweislast.

Daneben besteht auch eine zivilrechtliche Haftung aus Delikt, wenn und soweit das Verhalten strafbar war (§§ 823, 830 BGB i.V.m. § 266 StGB). Auch dies ist keine Besonderheit des Genossenschaftsrechts.

Strafrechtliche Haftung

Strafrechtlich kommt zunächst im Hinblick auf Vorstand und Aufsichtsrat eine Haftung wegen Untreue in Betracht (§ 266 StGB). Nach § 266 StGB wird bestraft, wer

die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt.

Wenn der Vorstand treuwidrig und beispielsweise in Bereicherungsabsicht Gelder aus dem Vermögen der Genossenschaft an sich selbst ausgezahlt hat oder Gelder für genossenschaftsfremde Zwecke einsetzte, ohne hierzu befugt zu gewesen zu sein, ist eine strafbare Untreue anzunehmen. Auch den Aufsichtsrat trifft eine entsprechende organschaftliche Treuepflicht und auch eine Pflicht, den Vorstand entsprechend zu überwachen (§ 38 Abs. 1 GenG).

Dabei kann der Treubruchtatbestand auch durch Unterlassen begangen werden. Aus der angesprochenen Überwachungspflicht des Aufsichtsrats resultiert eine entsprechende Pflicht zum Handeln.

Fazit

Im Wesentlichen beurteilt sich die Haftung der Organe der Genossenschaft analog zu den Grundsätzen für die Aktiengesellschaft, dort insbesondere § 93 AktG. Vorstände und Aufsichtsräte von Genossenschaften tun gut daran, die zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen geschäftlicher Entscheidungen immer in den Blick zu nehmen.



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