Genossenschaften und Rechtsschutzsversicherung – ARB

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Genossenschaften am grauen Kapitalmarkt, die über einen mitunter sehr offensiven Vertrieb vermittelt wurden, bereiten in den letzten Jahren vielen ihrer Mitglieder erhebliche Probleme. Häufig stellt sich heraus, dass bei der Vermittlung keine zutreffenden Angaben gemacht wurden und die Genossenschaft nicht den Erwartungen der Mitglieder entspricht.

Zahlreiche Mitglieder solcher Genossenschaften, die – anders als etwa traditionelle Wohnungsgenossenschaften – mitunter zweifelhafte Geschäftsmodelle verfolgen und teils im Verdacht stehen, die Gelder der Genossen nicht bestimmungsgemäß zu verwenden, haben in den letzten Jahren versucht, aus solchen Genossenschaften auszuscheiden und ihr eingezahltes Geld zurückzuerhalten. Manche mussten dabei feststellen, dass sich der Wert ihrer Einlage erheblich verringert hat und zudem eine zeitnahe Auszahlung nicht erfolgt.

In diesen Fällen stehen viele Genossen oder ehemalige Mitglieder einer Genossenschaft vor der Frage, ob sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen sollen. Für viele spielt es dabei eine wesentliche Rolle, ob die Rechtsschutzversicherung (nachfolgend: RSV) die Kosten für die anwaltliche Vertretung und ggf. auch für ein Gerichtsverfahren abdeckt.

Ob die Kosten durch eine RSV übernommen werden, hängt davon ab, ob die Rechtsstreitigkeit nach den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) der RSV umfasst sind.

Geht es um eine Streitigkeit mit der betreffenden Genossenschaft selbst, berufen sich viele RSV darauf, genossenschaftliche Angelegenheiten seien generell nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Bei einer solchen Antwort der RSV ist jedoch zu prüfen, ob tatsächlich eine genossenschaftsrechtliche Streitigkeit im engeren Sinne vorliegt, oder ob es ggf. um schuldrechtliche Pflichtverletzungen z. B. des Vorstands der Genossenschaft geht, welche der Genossenschaft ggf. gemäß § 31 BGB (oder bei deliktischem Verhalten gemäß § 831 BGB) zuzurechnen sind.

Betroffene Genossenschaftsmitglieder sollten dabei eine erste Absage ihrer RSV nicht ungeprüft lassen. In zahlreichen Fällen lässt sich hier erfahrungsgemäß eine Deckungszusage erreichen.

Eine andere Fallkonstellation liegt vor, wenn nicht gegen die Genossenschaft, sondern gegen das Beratungsunternehmen vorgegangen wird, welches den Beitritt zu der Genossenschaft vermittelt hat. Auch in diesem Fall berufen sich manche RSV zunächst auf den Ausschluss von Genossenschaftsrecht. 

Dies ist jedoch in dieser Konstellation oft aus mehreren Gründen nicht korrekt. Mit Ausnahme der ARB 75 sehen spätere ARB (1994 und folgende) keinen ausdrücklichen Ausschluss des Genossenschaftsrechts vor, sondern nur einen Ausschluss des Rechts der Handelsgesellschaften, denen die Genossenschaften nicht zuzuordnen sind.

Darüber hinaus kann das Verschulden eines Vermittlers bei der Beratung auch deshalb nicht dem Bereich des Genossenschaftsrechts zugeordnet werden, weil die Beratung dem Beitritt und damit dem Beginn des Anwendungsbereichs von Genossenschaftsrecht vorgelagert ist, die Beratung aber dem allgemeinen Schuldrecht unterfällt. So hat der Bundesgerichtshof auch derartige dem Beitritt vorgelagerte Sachverhalte nicht dem spezifischen Rechtsbereich der jeweiligen Gesellschaft zugeordnet, vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 2006, IV ZR 252/04.

Diskussionspotential ergibt sich immer wieder aus der von verschiedenen RSV in derartigen Fällen häufig herangezogenen Ausschlussklausel wegen Kapitalanlagen. Hier ist zu differenzieren:

Zunächst ist zu prüfen, ob die jeweilige Genossenschaft als Kapitalanlage anzusehen ist. Dies mag bei Genossenschaften zutreffen, welche – abweichend von dem gesetzlichen Leitbild – vorrangig der Gewinnerzielung oder Steuerersparnis dienen. 

Ist das Ziel jedoch, dem Satzungszweck entsprechend, etwa der Erwerb eines Eigenheims, so dürfte in der Regel nicht von dem Vorliegen einer Kapitalanlage auszugehen sein, da deren charakteristisches Merkmal insbesondere der Zweck der Gewinnerzielung ist.

Bei manchen RSV, insbesondere bei neueren ARB, in der Regel nach 2012, sind zudem Ausnahmen von der Ausschlussklausel betreffend die Kapitalanlagen enthalten. So ist etwa die Erzielung von vermögenswirksamen Leistungen oder eine steuerlich geförderte Altersvorsorge von der Ausschlussklausel häufig nicht umfasst. Des Öfteren wird auch der geplante Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in diesem Zusammenhang von dem Ausschluss nicht erfasst.

Bei neueren RSV bestehen zudem zahlreiche Wahlmöglichkeiten, welche teils die vorgenannten Ausnahmen von Ausschlussklauseln, teils – meist in der entsprechenden Premium-Variante oder gemäß besonderer Vereinbarung – Kapitalanlagen bis zu einem bestimmten Anlagebetrag mit einschließen oder für derartige Rechtsstreitigkeiten zumindest eine der Höhe nach begrenzte Kostenübernahme umfassen.

Rechtsanwalt Ingo M. Dethloff hat bereits zahlreiche Zusagen von RSV erzielen können, nachdem auf die erste Anfrage zunächst eine Absage erfolgt war. Auf diese Weise konnten bereits viele Urteile für Mitglieder von Genossenschaften erstritten werden. Betroffene Genossenschaftsmitglieder sollten sich also nicht zu schnell entmutigen lassen und die Frage der Rechtsschutzübernahme zunächst anwaltlich prüfen lassen.



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