Entschärfung des § 184b StGB: Verbreitung, Erwerb und Besitz von kinderpornografischen Schriften

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I. Einleitung

Die Straftatbestand des § 184b StGB bestraft die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornografischer Inhalte. Also solche pornografische Inhalte, bei denen die abgebildete Person unter vierzehn Jahren alt (ein Kind) ist. Ist die gezeigte Person älter, aber unter 18 Jahre alt, handelt es sich um jugendpornographische Schriften, deren Strafbarkeit in § 184c StGB bestimmt ist. Im Jahr 2021 wurde für § 184b StGB, trotz anhaltender Kritik aus der Praxis – insbesondere von Seiten der Strafverteidiger – eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr festgelegt und somit § 184b StGB als Verbrechen eingestuft. Am 28.06.2024 wurde § 184b StGB wieder zu einem Vergehen heruntergestuft. Das hat erhebliche Auswirkungen auf das Strafverfahren und die im Raum stehende Strafe, wenn Ihnen eine solche Straftat vorgeworfen wird.

II. Überblick

Im Jahr 2021 wurde die Strafbarkeit der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornografischer Inhalte (§184b StGB) neu geregelt. Der Strafrahmen wurde für die Tatbestandsvarianten § 184b Abs. 1 S. 1 StGB von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren auf ein Jahr bis zu zehn Jahren angehoben. Auch der Strafrahmen der Tatbestandsalternative des Abs. 3 wurde von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe auf eine ein Jahr Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe angehoben. § 184b StGB wurde daher von einem Vergehen zu einem Verbrechen, bei dem die Mindeststrafe bei einem Jahr Freiheitsstrafe liegt, hochgestuft. Das hatte erhebliche Auswirkungen auf das Strafverfahren. Mit der Herunterstufung zu einem Vergehen ist nun wieder der Weg frei für Einstellungen nach § 153 StPO, der die Einstellung bei geringer Schuld und wenn kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, erlaubt, und für Einstellungen nach § 153a StPO, wenn zwar ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, dieses aber durch Auflagen oder Weisungen beseitigt werden kann. Ferner ist es nun wieder möglich, ein Verfahren im Wege eines Strafbefehls zu beenden, da ein Strafbefehl (§ 407 StPO) nur bei Vergehen erlassen werden kann.

Nicht geändert wurden die im Jahr 2021 eingeführten Höchststrafen. Jedoch wurden die Erhöhungen der Mindestfreiheitsstrafen rückgängig gemacht. Für § 184b Abs. 1 S. 1 StGB ist daher nun eine Strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren möglich und für § 184b Abs. 3 StGB eine Strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

III. Fazit

Die Neuregelung korrigiert das, was 2021 falsch gemacht wurde. Es bedarf eines Spielraums der Gerichte, um auf ein bestimmtes Verhalten zu reagieren. Der individuelle Schuldvorwurf darf nicht außer Acht gelassen werden, weshalb die Änderungen zu begrüßen sind. Mit den Änderungen kann ihr Strafverteidiger wieder darauf hinwirken, dass das Verfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung nach §§ 153, 153a StPO eingestellt oder im Wege eines Strafbefehls beendet wird.

Falls Ihnen ein solches Delikt vorgeworfen wird, können Sie sich gerne an mich als Strafverteidiger wenden.

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