Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften (§ 184b StGB) – Vorladung und Anklage

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Unter kinderpornografischen Schriften versteht man Ton- oder Bildträger, Abbildungen, Darstellungen sowie Datenspeicher mit kinderpornografischem Inhalt. Kinderpornografisch ist der Inhalt dann, wenn er Personen zeigt, die sichtlich als unter 14-Jährige erscheinen und wenn sie, an ihnen oder vor ihnen sexuelle Handlungen durchführen/durchgeführt werden, eine unnatürlich geschlechtsbetonte Haltung einnehmen und ihre Genitalien oder Gesäß unbekleidet sind.

Sollten Sie eine Vorladung oder Anklage erhalten haben, dann wenden Sie sich schnellstmöglich an einen Fachanwalt für Strafrecht. Je früher Sie sich beraten lassen, desto eher sind Sie über Ihre Rechte informiert. Sie haben ein Schweigerecht, was Sie zunächst auch nutzen sollten.

Oft erhalten Sie auch durch eine erfolgte Hausdurchsuchung Kenntnis von dem laufenden Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft. Sie haben auch bei einer Hausdurchsuchung Ihr Schweigerecht. Sie müssen sich nicht zu den Vorwürfen äußern und auch nicht bei den Ermittlungen mitwirken, daher folgend die wichtigsten Punkte:

  • Nutzen Sie Ihr Schweigerecht.
  • Unterschreiben Sie keine Unterlagen.
  • Geben Sie keine Passwörter und andere Zugänge heraus.
  • Wenden Sie sich schnellstmöglich an mich als Fachanwalt für Strafrecht.

Bloßes Aufrufen der Internetseite oder bereits strafbarer Besitz?

Die Tathandlungen sind unter anderem der Besitz von oben definierten Schriften. Für die Erfüllung der Tathandlung des Besitzes (sowohl physisch als auch elektronisch) ist es ausreichend, dass ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis aufrechterhalten wird.

Problematisch ist die Frage, ob das bloße Betrachten von Video- oder Bilddateien auf Computerbildschirmen schon strafbar ist. Solch eine Tathandlung wird nämlich nicht im § 184b StGB erwähnt, ist aber dennoch nicht ganz eindeutig klar. Bereits beim Aufrufen der im Internet vorrätigen Datei werden nämlich sowohl auf dem Arbeitsspeicher als auch im Cache-Speicher Daten gespeichert, auf die zumindest auf dem Cache-Speicher auch nach Ausschalten des Gerätes wieder zugegriffen werden kann, was zur Frage führt, ob dies als „Besitz“ verstanden werden kann.

Teile der neuen Rechtsprechung bejahen sogar den Vorsatz der automatischen Datenspeicherung im Cache sowie Arbeitsspeicher mit dem Argument, dass und soweit der Seitenbesucher bzw. Streamer „gezielt“ die Seite aufsuchte. Viele Juristen entgegnen aber damit, dass eher das bloße Betrachten bzw. Streamen gezielt und somit vorsätzlich geschehen ist, aber nicht die Abspeicherung im Cache und damit der Besitz. Weiter führen sie aus, dass vom durchschnittlichen Nutzer nicht erwartet werden kann, über die automatische Speicherung Kenntnis zu haben. Allerdings kann unter dem Umstand der Erfahrung des Users auch von Vorsatz und damit vom Besitzwillen gesprochen werden.

Filesharing

Beim Filesharing handelt es sich zum einen um den Download und zum anderen um den Upload, das (Wieder-)Bereitstellen zum Download einer Datei auf entsprechenden Internetseiten und somit um ein Anbieten und dem Zugänglichmachen zum kinderpornografischen Inhalt. § 184b I Nr. 2 StGB spricht von „wer es unternimmt“ und lässt damit das Zugänglichmachen zum kinderpornografischen Material ausreichen, was bedeutet, dass jenes Bereitstellen der Datei zum Download bereits zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 184b I Nr. 2 StGB und damit zur Strafbarkeit führt (Fischer StGB Kommentar § 184b Rn. 16.).

Löschen von kinderpornografischem Material

Der Besitz von kinderpornografischem Material ist ein sogenanntes Dauerdelikt. Das bedeutet, dass der rechtswidrige Zustand mit dem Besitz aufrechterhalten und erst mit dem Vernichten des strafbaren Materials aufgehoben wird. Beim Löschen von kinderpornografischen Dateien vom PC wird die Strafbarkeit des Besitzes nicht aufgehoben, sofern das Material lediglich in den Papierkorb verschoben oder in einen sonstigen wiederherstellbaren Zustand gebracht wird. Erst nachdem die Daten endgültig gelöscht wurden, ist zumindest der Besitz und damit die Strafbarkeit wegen diesem beendet (LG Freiburg Urt. v. 11.07.2011 – 7 Ns 81 Js 1434/09-AK 96/10, BeckRS 2011, 20098.).

„Posing und Nacktbilder“

… spricht von „unnatürlich betonter Körperhaltung“ und erfasst somit sexualisierte Posen von Kindern. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Kind ganz oder teilweise unbekleidet ist. Welche Posen genau darunterfallen, ist im Einzelfall zu erörtern. Jedenfalls zählen beispielsweise das Spreizen der Beine oder das Herausstrecken von sexuell stimulierenden Körperteilen dazu (Fischer StGB Kommentar § 184b Rn. 6.). Nicht ausreichend in diesem Sinne dürften einfache Bilder sein, auf denen Kinder nackt abgebildet sind und sofern sie bloß nackt abgebildet sind, ohne ihre unbekleideten Genitalien oder Gesäß in aufreizender Weise wiederzugeben. Aber auch hier kann es im Einzelfall eine Erörterungssache sein, was als aufreizend anzusehen ist (Fischer StGBK ommentar § 184b Rn. 9a).

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