Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen Diebstahls - welche Strafe droht beim Diebstahl

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Diebstahl ist in § 242 StGB geregelt. Die Strafe bei einem "gewöhnlichen" Diebstahl reicht von Geldstrafe bis hin zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Liegen weitere erschwerende Umstände vor, droht eine Strafe von bis zu zehn Jahren. Werden Sie eines Diebstahls beschuldigt, sollten Sie umgehend einen Strafverteidiger aufsuchen. Denn dieser kann Ihnen Auskunft geben, ob ihnen die Tat überhaupt nachgewiesen werden kann, das Verfahren eingestellt werden muss oder mit welchem Ausgang des Verfahrens gerechnet werden kann. 

I. Der Diebstahl nach § 242 StGB

Der "einfache" Diebstahl ist in § 242 StGB geregelt. Der Strafrahmen recht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Bereits der Versuch eines Diebstahls ist strafbar. Häufig kann bei einem einfachen Diebstahl die Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO erreicht werden oder das Verfahren im Wege des Strafbefehlsverfahrens beendet werden. Ferner wird der Diebstahl nur auf Strafantrag verfolgt, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht, es sei denn, die Strafverfolgung liegt im öffentlichen Interesse (§ 248a StGB).

Ein Diebstahl setzt die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache voraus. Es muss daher stets geprüft werden, ob es überhaupt zu einer Wegnahme kam und ob auch der Vorsatz vorlag eine Sache zu stehlen.

II. Der besonders schwere Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)

Liegen weitere Umstände vor, beispielsweise wenn vorgeworfen wird, dass der Diebstahl gewerbsmäßig begangen wurde, so liegt ein besonders schwerer Fall des Diebstahls vor. Die Strafe beträgt bei einem besonders schweren Fall drei Monate bis hin zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Ein gewerbsmäßiger Diebstahl kann bereits mit der ersten Tatbegehung vorliegen, wenn der Täter sich eine nicht nur geringe Einnahmequelle für einige Dauer verschaffen möchte. Da es sich bei den besonders schweren Fällen des § 243 StGB um sogenannte Regelbeispiele handelt, die prinzipiell für einen besonders schweren Fall sprechen, liegt hier ein Anknüpfungspunkt für die Strafverteidigung.

Ferner ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht. Eine geringwertige Sache liegt bei ca. 25 EUR vor.

III. Die Qualifikation des Diebstahls (§ 244 StGB)

§ 244 StGB ist eine Qualifikation zu § 242 StGB. Wird der Diebstahl unter den dort genannten Umständen begangen, ist die Strafe zwingend (anders als bei § 243 StGB) zu erhöhen. Die Strafe reicht bei § 244 StGB von drei Monaten Freiheitsstrafe bis hin zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Es kann jedoch auch darauf hingewirkt werden, dass ein minder schwerer Fall anzunehmen ist. Dann reduziert sich die mögliche Höchststrafe auf fünf Jahre.

 

Wird etwa ein Diebstahl begangen und dabei eine Waffe bei sich geführt oder ein gefährliches Werkzeug, dann liegt ein erschwerender Umstand nach § 244 StGB vor. Ebenso wenn etwa als Mitglied einer Bande gehandelt wird. Dann kann sich auch eine erhöhte Strafe aufgrund von § 244a StGB wegen schweren Bandendiebstahls ergeben.


Nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe droht, wenn sich die Tat auf eine dauerhaft genutzt Privatwohnung bezieht. Es handelt sich hierbei um ein Verbrechen.


Kontaktieren Sie mich gerne, wenn Sie eines Diebstahls beschuldigt werden. 


Einen umfassenden Überblick über meine Kanzlei können Sie unter DR. LANG | RECHTSANWALT - Kanzlei für Strafrecht und Arbeitsrecht (langrechtsanwalt.com) gewinnen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Matthias Lang

Beiträge zum Thema