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Geprellte Anleger nicht immer chancenlos

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anwalt.de-Redaktion
12% Rendite bei null Risiko – mit einem solchen oder ähnlichen Werbeversprechen haben schon viele (oft selbst ernannte) Finanzberater ahnungslose Sparer in den finanziellen Ruin getrieben. Während die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur „Schrottimmobilien-Thematik“ allgemein als wenig verbraucherfreundlich in Kritik geriet, sind in der Rechtsprechung auch andere Tendenzen zu erkennen.

Verkaufsprospekt nicht rechtzeitig vorgelegt

So hat das Oberlandesgericht Karlsruhe jüngst der Schadensersatzklage eines Anlegers stattgegeben und festgestellt, dass eine mangelhafte Anlageberatung grundsätzlich nicht durch Risikohinweise im Verkaufsprospekt ausgeglichen wird. Nur ausnahmsweise kann die Aushändigung von schriftlichem Informationsmaterial genügen; jedoch darf auch dann der Inhalt des Beratungsgesprächs nicht im Widerspruch zum Prospektinhalt stehen. Zudem muss der Prospekt dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vorgelegt werden, dass er – vor Vertragsschluss – den Inhalt noch zur Kenntnis nehmen kann. Im vorliegenden Fall habe der Kläger jedoch das Beteiligungsangebot an einem geschlossenen Immobilienfonds unmittelbar im Anschluss an das Beratungsgespräch unterzeichnet, ohne vorher den umfangreichen Verkaufsprospekt gründlich gelesen zu haben (OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.06.2006, Az.: 7 U 225/05).

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Fehlerhafte Beratung

Wann aber ist eine Anlageberatung fehlerhaft? Im obigen Fall hatte der Kläger eine Geldanlage zur Altersvorsorge vornehmen wollen. Der ihn betreuende Mitarbeiter des beklagten Finanzberatungsunternehmens hatte daraufhin einen geschlossenen Immobilienfonds als Anlage empfohlen. Im Rahmen des Beratungsgesprächs wurde der Kläger jedoch nicht darüber aufgeklärt, dass dieser Fonds höchst spekulativ ist und das Risiko eines Totalverlustes besteht.

Aus Sicht des OLG Karlsruhe ein klarer Fall: Bei der Vermittlung und Beratung zu einem geschlossenen Immobilienfonds muss dem Interessenten ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden. Vor allem muss das Anlageobjekt dem Anlageziel des Kunden entsprechen. Gegen diese Beraterpflichten sei in gröbstem Maße verstoßen worden.

 

Verschärfte Beraterhaftung bei Anlagen zur Altersvorsorge

Bereits Ende März diesen Jahres hatte das OLG Düsseldorf in einem ähnlich gelagerten Prozess ein Urteil bestätigt und die Beraterhaftung im Bereich der Altersvorsorge verschärft (Az.: 13/ O 389/04). In diesem Fall hatte der Berater seinem Kunden den Fondsprospekt zwar rechtzeitig ausgehändigt und dabei sogar „pauschal“ auf einen möglichen Totalausfall des investierten Kapitals hingewiesen. Dennoch: Besteht das Anlageziel für den Berater erkennbar in der privaten Altersvorsorge, so könne ein pauschaler, quasi im Nebensatz erwähnter Ausfallhinweis nicht genügen. Vielmehr handle es sich hier um eine Verletzung der Aufklärungspflicht mit der Folge einer Beraterhaftung, urteilten die Richter.

 

Dokumentation erleichtert Schadensersatzansprüche

Nicht selten scheitern allerdings umfangreiche Haftungsansprüche geschädigter Anleger daran, dass sie den Nachweis in Bezug auf ihren Anlagewunsch nicht führen können. Nützlich ist hier die Verwendung eines Erhebungsbogens, in dem die Risikobereitschaft des Anlegers schriftlich festgehalten wird. Aber auch hier gilt: Pauschale Formulierungen wie „konservativ“ bzw. „gewinnorientiert“ muss der Berater insbesondere einem sichtlich in geschäftlichen Dingen unerfahrenen Kunden persönlich erläutern. Diese Auffassung vertrat auch das Oberlandesgericht Frankfurt, das der Schadensersatzklage einer nie berufstätig gewesenen Rentnerin stattgab, der ein Anlageberater den Erwerb von risikoreichen Aktienfonds zum alleinigen Zweck der Alterssicherung empfahl ( Az.: 13 U 24/03).

Foto(s): ©iStockphoto.com

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