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Gericht muss bei Arbeitsauflage im Rahmen einer Bewährung Zeitrahmen nennen

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Das Bundesverfassungsgericht hat mit einem Beschluss vom 02.09.2015, Aktenzeichen: 2 BvR 2343/14, entschieden, dass ein Strafgericht im Rahmen einer Arbeitsauflage innerhalb einer Bewährungsstrafe genau den Zeitrahmen festlegen muss, in dem die Arbeitsleistung zu erbringen ist. Dabei genügt es nach Ansicht des obersten Richter nicht, wenn lediglich die unverzügliche Ableistung gefordert wird.

Im vorliegenden Fall wurde der Betroffene im Mai 2014 vom Amtsgericht Cloppenburg wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Dabei wurde durch das Gericht die Bewährungsauflage angeordnet, dass er unverzüglich nach Rechtskraft des Urteils 50 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten hatte. Da sich der Mann weigerte, die Arbeitsleistungen zu erbringen, widerrief das Gericht im August 2014 die Bewährung.

Gegen diesen Beschluss erhob der Betroffene eine sofortige Beschwerde, die jedoch das Landgericht Cloppenburg verwarf. Gegen diese Entscheidung erhob der Mann schließlich Verfassungsbeschwerde und bekam Recht.

Nach Ansicht des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts verstoße vorliegend der Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts Cloppenburg gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Es fehle nämlich, so die Richter in ihrer Entscheidung, an der Festlegung des Zeitraums, innerhalb dessen die Arbeitsstunden zu leisten seien. Bei einer Festsetzung einer Arbeitsauflage müsse das Gericht neben der Art und des Umfangs der geforderten Arbeitsleistung auch den Zeitraum, innerhalb dessen die zu erbringen ist, festlegen. Daran fehle es im vorliegenden Fall.

Aufgrund der Tatsache, dass vorliegend keine Frist ausreichend bestimmt wurde, habe der Betroffene davon ausgehen können, dass ihm für die Ableistung seiner Arbeitsauflage die gesamte Bewährungszeit zur Verfügung stehe.


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