Gericht sieht Sicherheitsmängel bei Tesla-Autopilot

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Mit solchen oder ähnlichen Titeln wird in den Medien gerade eine Sau durchs Dorf getrieben und Leute, die es schon immer gewusst haben, reiben sich die Hände. Tatsächlich ist aus der wohl noch nicht veröffentlichten Entscheidung und dem vorangegangenen Verfahren nur wenig bekannt. Im Spiegel etwa werden die gerichtlichen Feststellungen damit zitiert, dass das Assistenzsystem Hindernisse wie beispielweise die Verschmälerung einer Baustelle nicht zuverlässig erkenne, dass das Auto immer wieder unnötig abbremse und dass man wegen des Umstandes, dass das Assistenzsystem nicht für den Stadtverkehr vorgesehen sei, es händisch an- und ausschalten müsse, was vom Verkehrsgeschehen ablenke.


Wenn das der Kern der der Klage stattgebenden Entscheidung sein wird, wird das Urteil die nächste Instanz wohl kaum überleben. Wer zu diesen Erkenntnissen kommt, hat die technische Entwicklung bei Assistenzsystemen der letzten 10 Jahre offenbar verschlafen oder gar nicht kennengelernt. In den Fahrzeugen aller Hersteller sind Systeme Alltag, die die Spur halten, den Abstand zum Vordermann bewahren, ein eingestelltes Tempo fahren und abbremsen, wenn der Abstand nach vorn zu gering wird und die auch eine Notbremsung einleiten können. Tesla nennt sein System Autopilot, andere Hersteller haben dafür ihre eigenen anderen Bezeichnungen. Teslas Wortwahl erscheint nur demjenigen übertrieben, der an einen Autopiloten Erwartungen hat, die mindestens dem autonomen Fahren Level 3 entsprechen. Das verspricht Tesla aber seinen Käufern gar nicht, sondern weist immer darauf hin, was der Fahrer selbst noch tun muss, auch und gerade, wenn er das System einschaltet.

Die drei oben laut Gericht vorliegenden Mängel des Assistenzsystempaketes gibt es genauso auch in Fahrzeugen anderer Hersteller. Der von mir zeitweilig gefahrene VW Multivan mit Abstandstempomat und Notbremsassistent konnte seine Insassen mit unerwarteten und unnötigen Notbremsungen ordentlich durchrütteln. Wer einen Spurhalteassistenten im innerstädtischen Verkehr einschaltet, wird wohl bei keinem System damit Freude haben und jeder, dessen Fahrzeug damit ausgerüstet ist, wird wissen, ob das System in Baustellen verlässlich arbeitet oder nicht. Und allen Systemen gemeinsam ist die Notwendigkeit, sie händisch an- und ausschalten zu müssen. Wer das nicht beherrscht, sollte besser noch einmal ein paar darauf ausgerichtete Fahrstunden nehmen.

Alles in allem gibt es nach den Berichten über Teslas Unzulänglichkeiten nur die Erkenntnis, dass man es beim Landgericht München auch als Besitzer anderer Fahrzeuge mit derselben Begründung probieren könnte, diese an den Hersteller zurückzugeben. Wir unterstützen gerne diejenigen, die den Versuch unternehmen möchten, versprechen aber kein bestimmtes Ergebnis. Sie wissen ja: Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand!


[Detailinformationen: RA Klaus Kucklick, Fachanwalt für Verkehrsrecht, ADAC-Vertragsanwalt, Telefon 0351 80718-70, kucklick@dresdner-fachanwaelte.de


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Foto(s): Blomst auf Pixabay

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