Gerichtliche Kindesumgangsregelung auch ohne vorherige Einschaltung des Jugendamts

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Schnelle Umgangsregelung durch Familiengericht statt Jugendamt auch mit Verfahrenskostenhilfe möglich

Nach einer Trennung der leiblichen Eltern ist es wichtig, das Umgangsrecht mit dem Kind zu regeln. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Eltern miteinander verheiratet waren oder es noch sind. Das Umgangsrecht dient dem Wohl des Kindes und steht auch dem unverheirateten Elternteil zu. Dies gilt vor allem dann, wenn die Eltern vor der Trennung gemeinsam mit dem Kind in familiärer Form zusammengelebt haben.

Wann Umgangskontakte stattfinden sollen, können die Eltern direkt miteinander vereinbaren. Das ist die einfachste, direkteste und schnellste Art, das Problem zu lösen und allen Interessen gerecht zu werden. Finden die Eltern alleine keine angemessene Regelung, hilft das Jugendamt.

Kein Umgang trotz Umgangsrecht – Direkt zum Familiengericht, wenn Vermittlung durch Jugendamt nicht fruchtet

Bei einem Streit darüber, wie und wann das Umgangsrecht ausgeübt werden kann, ist die Einschaltung des Jugendamts nicht zwingend vorgeschrieben. Bisher empfahl der Rechtsanwalt dem umgangsberechtigten Elternteil den Weg zum Jugendamt, weil ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe nur dann Erfolgsaussichten hatte, wenn das kostenfreie Vermittlungsangebot des Jugendamts nicht zur Einigung geführt hatte. Jetzt hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden, dass die vorherige Einschaltung des Jugendamts bei Anträgen auf Regelung von Umgangskontakten im Familienrecht weder Verfahrensvoraussetzung noch Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.01.2016, 20 WF 209/15). Wenn die Vermittlung durch das Jugendamt keine besondere Aussicht auf Erfolg hat, darf der Umgangsberechtigte sich gleich ans Familiengericht wenden.

In dem vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall hatten die nicht miteinander verheirateten Eltern nach anfänglicher Einigung über das Umgangsrecht gestritten. Die Kindesmutter wollte daraufhin keine freien und unbegleiteten Umgangskontakte zwischen Vater und Kind mehr erlauben. Der Vater sollte das Kind nur noch in ihrer Anwesenheit bei ihr zuhause sehen. Da unter solchen Bedingungen ein zwangloser Kontakt zwischen Vater und Kind, wie er Sinn des Umgangsrechts ist, nicht mehr möglich ist, wandte sich der Kindesvater zuerst ans Jugendamt. Nachdem die Kindesmutter auf Anschreiben des Jugendamtes nicht reagierte, stellte er, ohne weiter zu zögern, einen Antrag auf Umgangsregelung beim zuständigen Familiengericht. Dort wurde sein Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zunächst unter anderem auch deshalb abgewiesen, weil er die Möglichkeiten einer Vermittlung durch das Jugendamt nicht ausgeschöpft hatte.

OLG Karlsruhe sieht besonderes Interesse an zügiger Wiederaufnahme des Umgangs

Gegen die Ablehnung seines Antrages auf Verfahrenskostenhilfe legte der Vater Rechtsmittel ein und betrieb das Umgangsverfahren weiter. Schon im ersten Gerichtstermin konnte ein Vergleich über die Umgangsausübung erreicht werden.

Im Januar 2016 entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe zugunsten des Antragstellers und begründete die Entscheidung damit, dass ein wichtiges Interesse an einer zügigen Entscheidung bestehe, da die im Familienrecht vorgesehenen Umgangskontakte zwischen Eltern und Kind nicht zu lange unterbrochen werden sollten. Das Recht auf regelmäßigen Umgang gehört zu den grundlegenden Ansprüchen des minderjährigen Kindes.

Wenn nach Beratung durch den Rechtsanwalt ein Vermittlungsgespräch beim Jugendamt keinen Erfolg mehr verspricht, würde die weitere Bemühung in dieser Richtung nur wertvolle Zeit kosten. Lehnt die Kindesmutter den freien Umgang mit ernsthaften Argumenten ab, wird eine gerichtliche Regelung notwendig. Deshalb sollen Umgangsberechtigte in einer solchen Situation nicht daran gehindert werden, sich direkt an das Familiengericht zu wenden.


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