Gerichtliche Klärung zu Lebzeiten des Erblassers, ob ein Pflichtteilsentziehungsgrund besteht?

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Immer wieder haben Eltern die Absicht, in einem Testament ihrem Kind den Pflichtteil zu entziehen. Abgesehen davon, dass ein Pflichtteilsentziehungsgrund tatsächlich sehr selten besteht, kann man die Frage des späteren Erblassers, ob er zur Pflichtteilsentziehung berechtigt ist, noch zu seinen Lebzeiten gerichtlich überprüfen lassen.

Aber nicht nur die Eltern, die dem Kind den Pflichtteil entziehen wollen, können einen derartigen Feststellungsantrag bei Gericht einreichen, sondern auch das Kind, sofern es bereits vor dem Versterben des Elternteils von dem angeordneten Pflichtteilsentzug zu seinen Ungunsten erfährt. Auch dieses Kind kann bereits zu Lebzeiten des noch lebenden Elternteils, das den Pflichtteilsentzug im Testament angeordnet hat, Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Pflichtteilsentziehung erheben.

Der BGH hat Feststellungsanträge in beide Richtungen für zulässig erachtet.

Verstirbt der Erblasser während des noch laufenden Prozesses, sind die Klageanträge durch die Erben bzw. den angeblichen Pflichtteilsberechtigten entweder umzustellen, da das Verfahren mit den bisherigen Klageanträgen im Falle der positiven Feststellungsklage (positive Feststellung des Pflichtteilsentziehungsrechts) nicht mehr weitergeführt werden kann oder das Verfahren ist für erledigt zu erklären.

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