Gering schuldig? Einstellung des Strafverfahrens wegen Geringfügigkeit oder gegen Erfüllung von Auflagen

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Die Erledigung von Strafverfahren durch Einstellung, gegebenenfalls gegen Geldzahlung und ohne Urteil, wird von Außenstehenden aber auch unmittelbar Betroffenen unterschiedlich wahrgenommen. Fälle aus der Presseberichterstattung, in denen das Verfahren wegen des Vorwurfs des Besitzes von Kinderpornografie gegen einen bekannten Politiker gegen Zahlung eines moderaten (5.000,- EURO) oder wegen des Vorwurfes wirtschaftskrimineller Handlungen gegen eine international prominente Größe des Motorsportes gegen Zahlung eines astronomischen (100 Millionen Dollar) Geldbetrages eingestellt werden, während die ehemals Angeklagten fortan ihre Unschuld betonen, polarisieren.

Was bedeutet es also eigentlich genau, wenn in einem Strafverfahren eine Einstellung „wegen geringer Schuld“ oder „gegen Geldzahlung“ erfolgt? Unter welchen Voraussetzungen ist das überhaupt möglich? Und vor allem: Sollte man sich als selbst Beschuldigter oder Angeklagter darauf einlassen, vielleicht sogar die Verteidigung darauf ausrichten?

Es geht um die §§ 153 und 153a StPO. Sie dienen der Umsetzung des sog. Opportunitätsprinzips, dass also in Einzelfällen die Strafverfolgungsbehörden von ihrem Verfolgungszwang (sog. Legalitätsprinzip) Ausnahmen machen dürfen. Beide Vorschriften ermöglichen sowohl der Staatsanwaltschaft als Ermittlungsbehörde ohne eine Anklage, aber auch nach einer Anklageerhebung dem Gericht in jedem Verfahrensstadium ohne ein Urteil die Einstellung und somit kurzfristige Beendigung eines Verfahrens.

In Betracht kommt dies zunächst nur, wenn der Vorwurf nicht auf ein sog. Verbrechen (§ 12 Abs.1 StGB) lautet, also eine Straftat mit einer gesetzlichen Mindeststrafandrohung von 1 Jahr. Für die Praxis ist damit dem Grunde nach erst einmal ein weiter Anwendungsbereich eröffnet.

Wäre die „Schuld als gering anzusehen“ und besteht „kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung“, kann ein Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft ohne weiteres eingestellt werden, § 153 Abs.1 StPO. Sobald ein Gericht mit dem Vorgang befasst ist, müssen die Staatsanwaltschaft aber nunmehr auch der Angeschuldigte ausdrücklich zustimmen, § 153 Abs.2 StPO. Diese Variante wird häufig als Einstellung „wegen Geringfügigkeit“ bezeichnet.

Steht die „Schwere der Schuld“ im Einzelfall nicht entgegen und kann durch Auflagen und Weisungen das „Öffentliche Interesse an der Strafverfolgung“ darüber hinaus beseitigt werden, kann ein Verfahren ebenfalls eingestellt werden, nämlich nach § 153a Abs.1 StPO. In einem gerichtlichen Verfahren wiederum nur noch mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und vor allem des Angeschuldigten selbst, § 153a Abs.2 StPO.

Was unter diesen wenig konkret greifbaren Begrifflichkeiten zu verstehen ist, unterfällt zu einem bedeutenden Maß dem Ermessen der Staatsanwaltschaft und des Gerichtes. Will man aus Beschuldigten- bzw. Verteidigungssicht aktiv eine Einstellung erreichen, ist also ein gewisser Erfahrungsschatz bezüglich geeigneter Fälle, gezielte Argumentation und aktive Überzeugungsarbeit gefragt.

Aber ist eine solche Einstellung, wenn sie vielleicht sogar vom Gericht selbst vorgeschlagen wird, überhaupt erstrebenswert, insbesondere wenn man gerade noch um seine Unschuld gekämpft hat? Im gerichtlichen Beschluss findet sich nur ein Satz, nämlich dass das Verfahren eingestellt ist. Eine Begründung sucht man vergeblich. Auch eine weitere Instanz zur Überprüfung gibt es nicht.

Es widerstrebt einem Angeschuldigten deshalb nachvollziehbarer zunächst schon wegen der Außenwirkung, eine vermeintliche Feststellung „geringer Schuld“, also irgendwie jedenfalls „Schuld“, zu akzeptieren, ein „Geständnis“ abzulegen, da man (zumindest im gerichtlichen Verfahren) ja diesem Procedere ausdrücklich zustimmen muss, um am Ende doch eine gefühlte „Strafe“ zu bekommen, in Form einer Geldauflage.

Hier ist das Verständnis der Verfahrenseinstellung und die Kenntnis der Folgen unabdingbar, denn einerseits ist keiner der obigen Gedanken richtig, andererseits bietet eine Verfahrenseinstellung nach §§ 153 und 153a StPO einige unbestreitbare Vorteile:

Das wichtigste dürfte sein, dass gerade keine Schuld festgestellt wird, auch keine „geringe“. Denn als schuldig kann nur der gelten, dessen Schuld nach Durchführung eines rechtsstaatlichen, justizförmigen Verfahrens festgestellt wird. Gerade das passiert aber bei der Einstellung nicht. Das Verfahren wird nicht bis zu einem Urteil durchgeführt. Die Unschuldsvermutung (Art.6 Abs.2 EMRK) ist bei einer Verfahrenseinstellung nach §§ 153, 153a StPO nicht widerlegt und gilt somit fort (BVerfG MDR 91, 891). Die gesetzliche Formulierung ist eine auf den ersten Blick missverständliche Hypothese, die so verstanden werden muss: Selbst wenn man die Schuld am Ende eines Gerichtsverfahrens feststellen würde, dann wäre sie allenfalls als gering zu bewerten. Die Auflage ist daher auch keine Bestrafung, die Zustimmung ist kein Geständnis. Ein solches ist für eine Verfahrenseinstellung gem. §§ 153, 153a StPO gerade nicht nötig, anders nämlich als bei einer förmlichen Verfahrensabsprache („deal“), die immer ein Geständnis voraussetzt (§ 257c Abs.2 S.2 StPO).

Die Vorteile, die aus all dem unmittelbar folgen, sind daher:

Wegen der Fortgeltung der Unschuldsvermutung entsteht kein Präjudiz, z.B. für zivilrechtliche Ansprüche oder sonstige Nebenfolgen eines Urteils gegen den Beschuldigten (z.B. Schadenersatz, berufsrechtliche Konsequenzen).

Mit der (endgültigen) Einstellung tritt sog. (beschränkter) Strafklageverbrauch ein. Die Tat, um die es geht kann nicht noch einmal verfolgt oder angeklagt werden (es sei denn sie würde sich nachträglich doch noch als Verbrechen (s.o.) erweisen).

Aus finanzieller Sicht gilt, dass die Kosten des Verfahrens meist bei der Staatskasse bleiben.

Dritte (z.B. Nebenkläger) können die Entscheidung nicht mehr anfechten, anders als im regulären Instanzenzug.

Es erfolgt keinerlei Eintragung der Entscheidung, insbesondere nicht im Bundeszentralregister (BZR). In Verkehrsstrafverfahren kann daher auch sicher die Eintragung einer stattlichen Anzahl von „Punkten“ im Fahreignungsregister (FAER) vermieden werden.

Und schließlich sollte eine Juristenweisheit bedacht werden, die der Volksmund übernommen hat: „Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei.“ - „Vor dem Richter und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.“ Mit einer Verfahrenseinstellung nach den §§ 153, 153a StPO wird das mit Unwägbarkeiten ausgestattete Prozessrisiko, das jedes Verfahren mit sich bringt und über mehrere Instanzen andauern kann, auf null reduziert - und zwar kurzfristig und endgültig.

Hubertus J. Krause

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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