Geringfügige Fehler in der Abrechnung berechtigen nicht zur Anfechtung
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Geringfügige Fehler in der Abrechnung berechtigen nicht zur Anfechtung.
Der Fall: Die Wohnungseigentümerin wehrt sich gegen einen Beschluss der Eigentümerversammlung, der für eine Heizkostenabrechnung einen fehlerhaften Verteilerschlüssel zugrunde legt. Das entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Gemeinschaftsordnung sehe eine Verteilung nach Wohnfläche ohne Berücksichtigung der Terrassen/Balkone vor. Deswegen ergebe sich für die betreffende Wohnung eine geringere Wohnfläche. Die Eigentümerversammlung meint allerdings, dass der gewählte Umlageschlüssel für die betroffenen Wohnungseigentümerin nur zu einem minimalen Mehraufwand in Höhe von ca. 1,10 € führe. Gleiches gilt für die anderen Wohnungseigentümer. Die Eigentümerin erhebt Anfechtungsklage und verlangt den Beschluss für ungültig zu erklären.
Das Gericht: Die Eigentümerin bekommt kein Recht. Der gefasste Beschluss entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Der fehlerhafte Verteilungsschlüssel wirkt sich im Ergebnis der Verteilung der Kosten nur geringfügig aus. Da sämtliche Wohnungen über Balkone/Terrassen verfügen, würde sich neben der Fläche der Wohnungseigentümerin auch die Gesamtfläche reduzieren. Die Abrechnung führt für sämtliche Wohnungseigentümer nur zu einer ganz minimalen Veränderung.
Kopinski-Tipp: Grundlage für die Entscheidung war, dass die Folgen eines fehlerhaften Beschlusses sowohl für die Gemeinschaft als auch für den einzelnen Wohnungseigentümer nur unerheblich sind.
S.a. LG Berlin vom 13.02.2013, 85 S 84/12 WEG
Der Verfasser dieses INFO-Letters ist seit 2003 Mitglied im Verband der Immobilienverwalter Sachsen-Anhalt e.V. und Fachbuchautor zum Thema WEG und Immobilienrecht.
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