Gesäß bei Bein-OP verbrannt: 5.050 Euro

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Mit Vergleich vom 02.08.2022 hat sich ein Krankenhaus verpflichtet, an meine Mandantin 5.050 Euro und meine außergerichtlichen Anwaltsgebühren (2,0-Geschäftsgebühr) zu zahlen.

Die 1958 geborene Mandantin erlitt bei einem Sturz eine distale dislozierte Tibiaspiralfraktur und eine proximale dislozierte Fibulafraktur rechts. Die Frakturen des rechten Unterschenkels wurden operativ im Krankenhaus versorgt. Nach der Operation wurde bei der Mandantin an beiden Gesäßhälften oberhalb der Analfalte und in die Analfalte reichend (Größe 15 x 10 cm) eine Verbrennung der Haut festgestellt. Aus der Pflegedokumentation ergab sich, dass sich die Patientin mit massiven Schmerzen am Gesäß meldete. Die Wunden an beiden Gesäßhälften wurden mit einer Biatain-Platte versorgt. Die Wunddokumentation des Krankenhauses zeigte am kranialen Ende der Analfalte beidseits eine Hautrötung, beidseits nach caudal bis in die Analfalte reichend. Auf beiden Seiten des Gesäßes waren die Hautschäden handtellergroß. Nach Entlassung aus der stationären Behandlung bestätigte der Hausarzt, er habe eine Verbrennung II. Grades handtellergroß gluteal beidseits festgestellt. Die Wundversorgung erfolgte durch die häusliche Krankenpflege.

Ich hatte den Operateuren vorgeworfen, bei der Operation fehlerhaft durch den falschen Einsatz eines Elektrokauters die handtellergroßer beidseitigen Verbrennungen verursacht zu haben. Bei ordnungsgemäßer Lagerung sei die Verbrennung physikalisch nicht als Folge unerwünschter Stromableitung durch körpereigene Flüssigkeitsansammlungen möglich. Es müsse gewährleistet sein, dass der Patient auf einer nicht leitenden Unterlage auf dem OP-Tisch gelagert werde, um einen unbeabsichtigten Stromfluss aus dem Körper in den OP-Tisch zu vermeiden. Da die Mandantin nicht ordnungsgemäß gelagert worden sei, sei der über den Elektrokauter in den Körper eingebrachte Strom nicht über die am Bein oder am Arm angebrachte Elektrode, sondern atypisch über beide Gesäßhälften in den OP-Tisch abgeleitet worden.

Nachdem das Krankenhaus im Prozess trotz der dokumentierten Verbrennungen die Verletzungen bestritten hatte, hat das Landgericht in einem Hinweisbeschluss angeregt, den Rechtsstreit gegen Zahlung eines Gesamtbetrages von 5.050 Euro (außergerichtlich waren 1.800 Euro gezahlt) zu beenden.

Zur Vermeidung einer weiteren umfangreichen Beweisaufnahme haben beide Parteien dem Vergleich zugestimmt.

(Landgericht Konstanz, Vergleichsbeschluss vom 02.08.2022, AZ: B 2 O 14/22)
Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht & Verkehrsrecht


Foto(s): adobe stock foto


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