Gesäß bei Schulter-OP verbrannt: 4.500 Euro

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Mit Vergleich vom 06.02.2020 hat sich ein Krankenhaus verpflichtet, an meinen Mandanten 4.500 Euro zu zahlen. Der 1961 geborene Angestellte wurde an der linken Schulter operiert. Die Operation erfolgte in Beach-Chair-Lagerung (Liegestuhlposition, halb sitzende Lagerung). Im Aufwachraum hatte er starke Schmerzen am rechten und linken Gesäß.

Die Schwester stellte zwei große Brandwunden am rechten und linken Gesäß fest und machte Fotos zur Beweissicherung. Dokumentiert war in den Behandlungsunterlagen des Aufwachraumes, dass das Gesäß stark gerötet sei. Am Abend des OP-Tages fanden sich am Gesäß eine Rötung auf beiden Seiten mit teilweiser Blasenbildung. Die Wunden wurden mit einem Schaumverband versorgt, um das Wundwasser abzuziehen.

Nach der stationären Entlassung wurden die Wunden am Gesäß vom Hausarzt täglich weiterversorgt. Der Mandant konnte drei Wochen nur unter Schmerzen sitzen und liegen. Wegen der Schmerzen in der linken Schulter nach der Operation konnte er Sitzen und Liegen allerdings nicht vermeiden. Nach 7 Wochen bestätigte die Hausärztin, die Wunden seien abgeheilt.

Ich hatte dem Krankenhaus vorgeworfen, durch fehlerhaftes Arbeiten während der Operation mit einem Elektrokauter grob behandlungsfehlerhaft die Verbrennungen an beiden Gesäßhälften verursacht zu haben. Bei korrekter Lagerung eines Patienten und korrekter Platzierung der Neutralelektrode zur Ableitung des Stroms aus dem Körper sei eine Verbrennung voll beherrschbar zu vermeiden (vgl. BGH, Beschluss vom 26.09.2017, AZ: VI ZR 529/16). Bei ordnungsgemäßer Anwendung eines Elektrokauters und Beachtung der bestehenden Vorschriften des Herstellers sei es nahezu ausgeschlossen, dass Verbrennungen während der Operation auftreten würden.

Nachdem die Haftpflichtversicherung zunächst eine Verantwortung für den Verbrennungsschaden abgelehnt hatte, habe ich mich nach weiteren Verhandlungen auf einen endgültigen Schmerzensgeldbetrag von 4.500 Euro geeinigt. Die Haftpflichtversicherung hat auch meine kompletten anwaltlichen Gebühren übernommen.

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht



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