Geschädigte dürfen nicht immer in die Markenwerkstatt

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Das Landgericht Mannheim hat im Oktober zwei Unfallopfer mit ihrem Ansinnen abblitzen lassen, ihren Fahrzeugschaden auf Basis der üblichen Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt abzurechnen. Sie mussten sich auf eine günstigere freie Werkstatt verweisen lassen.

Im ersten Fall (Az.: 1 S 95/08) handelte es sich um einen 1997 erstmals zugelassenen Audi mit ca. 190.000 km Laufleistung. Der Halter hatte im Juni vor dem Bundesgerichtshof eine Aufhebung des bereits im Oktober 2008 vom LG Mannheim erlassenen Urteils durchgesetzt. Der BGH hatte damals das Urteil an das Landgericht zurückverwiesen (Az.: VI ZR 302/08), um klären zu lassen, ob der Halter das streitgegenständliche Fahrzeug durchgängig in einer Markenwerkstatt hat warten und reparieren lassen. Dieser Nachweis gelang dem Kläger nun nicht.

Somit gilt der vom BGH ebenfalls im Juni formulierte Grundsatz, dass der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen darf, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Wenn der Geschädigte Umstände aufzeigt, die aus seiner Sicht eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen, muss der Schädiger diese widerlegen können.

Auch in einer zweiten Entscheidung vom 22. Oktober (Az.: 1 S 163/09) sah das LG Mannheim diesen BGH-Grundsatz als gegeben an. Im konkreten Fall wurde die Gleichwertigkeit des Qualitätsstandards der von der Beklagten benannten freien Werkstatt u.a. auch mit der Tatsache begründet, dass der Betrieb etwa 40 Prozent seiner Reparaturaufträge von verschiedenen markengebundenen Autohäusern erhält, für die er als Subunternehmer tätig ist. Auch für die Versicherungswirtschaft führt der Betrieb Aufträge aus. Die Stundenverrechnungssätze der dem Kläger vorgelegten Schadenabrechnung waren aber laut Urteil nicht auf Basis dieser Großkundenkonditionen kalkuliert, sondern deutlich höher - und somit zulässig.


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