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Geschenkt ist geschenkt – oder doch nicht?

  • 3 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Kleine Geschenke sollen ja die Freundschaft erhalten und trotzdem gibt es immer wieder Situationen, in denen entsprechende Zuwendungen wieder zurückgefordert werden. Das passiert in der Regel nicht bei Kleinigkeiten, wie einer Tafel Schokolade, die im Zweifel sowieso umgehend gegessen wird. Bei größeren Geldzuwendungen, Autos, Häusern oder wertvollem Schmuck sieht die Sache dagegen schon anders aus.

Einigung über das Geschenk

Die gesetzlichen Regelungen zu Schenkungen finden sich in den §§ 516 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach kommt ähnlich wie beim Kauf auch hier ein rechtsverbindlicher Vertrag zustande. Der wesentliche Unterschied ist, dass die Schenkung unentgeltlich erfolgt, der Empfänger also nichts bezahlen muss.

Trotzdem müssen sich die beiden Beteiligten einig sein. So darf niemand gegen seinen Willen beschenkt werden, beispielsweise indem jemand einfach seinen Müll mit den Worten „Schenke ich dir!“ über den Gartenzaun zum Nachbarn wirft. Hier läge keine echte und wirksame Schenkung vor.

Notarieller Schenkungsvertrag

Nach § 518 Abs. 1 BGB ist ein Schenkungsversprechen sogar nur dann wirksam, wenn es notariell beurkundet wurde. Wer also beispielsweise am Abend in der Kneipe erklärt, seinem Tischnachbarn eine Waschmaschine zu schenken, ist daran rechtlich nicht gebunden.

Wird das versprochene Geschenk in der Folgezeit allerdings tatsächlich übergeben, wird der glückliche Empfänger auch ohne notarielle Beurkundung neuer Eigentümer. Entsprechend funktionieren sogenannte Handschenkungen, bei denen nicht nur ein Geschenk versprochen, sondern auch gleich unmittelbar überreicht wird – wie es typischerweise bei Mitbringseln oder Geburtstags- und Weihnachtgeschenken der Fall ist.

„Wiederholen ist gestohlen“?

Der Beschenkte darf mit dem, was er bekommt, grundsätzlich machen, was er möchte – das heißt, er darf es behalten, benutzen, verkaufen oder auch weiterverschenken. In einigen Fällen kann er aber auch verpflichtet sein, das Geschenkte wieder zurückzugeben.

Nichterfüllung von Auflagen

Schenkungen können gemäß § 525 BGB mit Auflagen verbunden sein. Im Fall eines Haustiers wäre beispielsweise eine Vereinbarung naheliegend, dass sich der neue Eigentümer in besonderer Weise um das Tier kümmern muss.

Tut er dies trotz Aufforderung nicht, muss er das Geschenk eventuell wieder zurückgeben. Dabei finden unter anderem die aus dem Kaufrecht bekannten Vorschriften zum Rücktritt Anwendung.

Verarmung des Schenkers und Notbedarf

Mitunter kommt es vor, dass Menschen ihr Hab und Gut verschenken und anschließend nicht mehr in der Lage sind, den eigenen Lebensunterhalt zu decken oder ihren gesetzlichen Unterhaltspflichten nachzukommen, beispielsweise für eigene Kinder oder (ehemalige) Ehegatten.

In diesen Fällen kann der Gebende, wenn er selbst noch im Besitz der Schenksache ist, die Übergabe an den Empfänger verweigern. Hat der Beschenkte die Zuwendung dagegen schon erhalten, kann ein bereits übergebenes Geschenk zurückgefordert werden. Nach zehn Jahren ist allerdings Schluss: Gemäß § 529 Abs. 1 BGB kann nach Ablauf dieser Frist nichts mehr zurückgefordert werden.

Auch die Sozialhilfeträger prüfen in vielen Fällen, ob Antragsteller eventuell Teile ihres Vermögens verschenkt haben, die ggf. rückforderbar sind. Schließlich soll sich niemand zuerst arm machen können, um anschließend auf Kosten des Staates bzw. der Allgemeinheit zu leben.

Grober Undank durch schwere Verfehlung

Nicht immer zeigen Beschenkte die erwartete Dankbarkeit – zumindest rechtlich sind sie dazu schließlich auch nicht verpflichtet. Es gibt aber besondere Fälle, in denen ggf. § 530 BGB Anwendung findet. Danach kann eine Schenkung widerrufen werden, wenn sich der Empfänger groben Undanks schuldig macht, indem er eine schwere Verfehlung gegenüber dem Schenker oder einem nahen Verwandten von ihm begeht.

Vor den Gerichten landeten unter anderem schon Fälle von Bedrohung, Misshandlung und grundlosen Strafanzeigen gegen den vorherigen Wohltäter. Ein Streit oder auch eine einfache Beleidigung reichen in aller Regel hingegen nicht für einen Schenkungswiderruf aus.

Die Zuwendung kann auch nicht mehr zurückgefordert werden, wenn der Schenker trotz Kenntnis der Verfehlung nicht innerhalb von einem Jahr den Widerruf erklärt oder wenn er sich mit dem Empfänger wieder versöhnt hat.

Fazit: Formgerecht vereinbarte oder bereits vollzogene Schenkungen sind grundsätzlich rechtlich bindend, ähnlich wie bei einem Kauf. Unter besonderen Umständen können Geschenke aber auch zurückgefordert werden.

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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