Veröffentlicht von:

Geschiedenentestament

  • 2 Minuten Lesezeit

Wenn Sie geschieden sind, Kinder haben und versterben, kann es sein, dass Ihr geschiedener Ehegatte im Fall Ihres Todes an Ihr Vermögen gelangt.

Zum einen übt der geschiedene Ehegatte meistens auch die Vermögenssorge für ein gemeinsames Kind aus – er kann somit mittelbar auch über das Vermögen des gemeinsamen Kindes verfügen.

Zum anderen sind der geschiedene Ehegatte und seine Verwandten aber auch mögliche Erben des gemeinsamen Kindes. Möchte man also auch für den Fall des Todes des gemeinsamen Kindes eine Vermögensnachfolge durch den geschiedenen Ehegatten und seine Verwandten ausschließen, so muss auch dieses im Vorfeld testamentarisch geregelt werden.

Es ist daher dringend erforderlich, ein Spezialtestament zu erstellen, das sogenannte Geschiedenentestament.

Im Rahmen dieses Testaments ist selbstverständlich auch all das zu berücksichtigen, was grundsätzlich auch bei der Testamentserstellung zu beachten ist.

Beim letzten Willen kommt es immer ganz besonders auf den genauen Wortlaut an. Daher ist es unerlässlich, in einem Testament juristische präzise Formulierungen zu verwenden. Werden dagegen ungenaue oder sogar falsche Begriffe verwendet, kommt es später zu Auslegungsschwierigkeiten, die so gut wie immer zu Streitigkeiten unter den Erben führen.

Von Rechtsunkundigen werden oft Begriffe, wie Vererben, Vermachen oder Vor- und Nacherbschaft, verwendet, ohne sich dabei über die gravierenden Unterschiede in der rechtlichen Bedeutung im Klaren zu sein.

Damit Sie sichergehen, dass Ihr letzter Wille auch tatsächlich erfüllt wird, können Sie im Testament die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers anordnen. Dieser ist quasi Ihr verlängerter Arm. Grundsätzlich sollte man nur einen neutralen Spezialisten zum Testamentsvollstrecker bestimmen, da dieser z. B. ein Nachlassverzeichnis erstellen muss, Steuererklärungen abgibt, Verbindlichkeiten begleicht und Ihren Nachlass nach Ihren Wünschen aufteilt.

Goldene Regeln der Testamentserstellung:

  1. Lassen Sie sich von Experten beraten!
  2. Benennen Sie klar, wer Erbe sein soll und wer nur bestimmte Gegenstände erhält!
  3. Vermeiden Sie Erbengemeinschaften! Hier sind Streitigkeiten vorprogrammiert!
  4. Je größer das Vermögen ist, desto ungeeigneter ist das Berliner Testament!
  5. Nutzen Sie Steuerfreibeträge aus!
  6. Beachten Sie Pflichtteilsansprüche und beziehen Sie diese in die Testamentsgestaltung mit ein!
  7. Benennen Sie ggf. einen Testamentsvollstrecker!
  8. Denken Sie über eine Schiedsklausel nach!

Was können wir für Sie tun?

Ausgehend von einer umfassenden Beratung erstellen wir für Sie Testamente und übernehmen auch gerne die Aufgabe des Testamentsvollstreckers, um sicherzustellen, dass Ihre Wünsche nach Ihrem Tod auch wirklich durchgesetzt werden. 

Sofern Sie in Ihr Testament eine Schiedsklausel aufgenommen und uns zum Schiedsrichter bestimmt haben, entscheiden wir in Ihrem Sinne nach Ihrem Tod bei Streitigkeiten zwischen den Erben und sorgen so dafür, dass keine langjährigen Prozesse geführt werden müssen, sondern die Angelegenheit zügig abgeschlossen werden kann.

Es wäre schön, wenn Sie uns Ihr Vertrauen schenken würden und wir Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung helfen können. Bei Fragen rufen Sie mich einfach an.

Rechtsanwalt Tim Ladwig


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Tim Ladwig

Beiträge zum Thema