Scheidung und Erbe ("Geschiedenentestament")

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Wenn eine Ehe geschieden wird, gilt es einiges zu beachten. Oft kommen hierbei die erbrechtlichen Aspekte zu kurz. Denn auch wenn die meisten Menschen wissen, dass der geschiedene Ex-Partner keinen gesetzlichen Erbanspruch mehr hat, ist vielen nicht bewusst, dass der Ex-Partner unter Umständen durchaus im Erbfall auf das Vermögen des Verstorbenen zugreifen kann.

Wie dies zu verhindern ist und was man dabei noch beachten sollte, wird im Folgenden kurz dargestellt werden.

Der Fall ist leicht vorstellbar: Ein Ehepaar mit zwei Kindern lässt sich scheiden. Da die Partnerschaft nicht freundschaftlich beendet wurde, möchte ein Ehepartner sicherstellen, dass im Falle seines Todes die Kinder versorgt werden, aber der Ex-Partner leer ausgeht. Allerdings reicht die Scheidung allein oder auch die Beseitigung bzw. Abänderung eines etwa vorhandenen Testaments, welches den Ex-Partner berücksichtigt hätte, nicht aus.

Es sind Situationen denkbar, in denen der Ex-Partner dennoch das Vermögen des Verstorbenen erhält oder darüber verfügen kann.

I. Vermögenssorge

Zunächst ist zu beachten, dass sich bei einer Scheidung in der Regel beide Elternteile das Sorgerecht teilen. Dieses Sorgerecht umfasst auch die sogenannte Vermögenssorge. Darunter fällt unter anderem auch die Verwaltung des Vermögens, welches das Kind als Erbe erhält.

Im Erbfall ist es daher möglich, dass der Ex-Partner zwar nicht Erbe wird, ihm aber die Verwaltung des Nachlasses des Verstorbenen für das Kind zufällt, da er nun das alleinige Sorgerecht innehat.

In diesem Fall verwaltet also trotz der Scheidung der Ex-Partner den Nachlass des Verstorbenen!

II. Tod des Kindes

Zudem ergibt sich das Problem, dass der eigentlich vom Verstorbenen nicht berücksichtigte Ex-Partner dennoch vom Erbe profitiert, wenn das gemeinsame Kind vor dem Ex-Partner kinderlos verstirbt.

In diesem Fall wird der überlebende Elternteil gesetzlicher Erbe des eigenen Kindes und erbt somit mittelbar auch das Vermögen des Ex-Partners, sofern dieses noch im Vermögen des Kindes vorhanden ist!

III. Lösung

Um diese häufig nicht gewünschten Folgen zu verhindern gibt es verschiedene Lösungswege.
Um dem Ex-Partner die Kontrolle über das Erbe als Vermögensverwalter des Kindes zu entziehen, bietet es sich an, dem Elternteil die Verwaltung über den Nachlass gem. §1638 BGB zu untersagen. Zeitgleich wird ein Vermögensverwalter bestimmt, welcher die Rolle des überlebenden Elternteils bis zur Volljährigkeit des Kindes übernimmt.

Achtung: Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung reicht allein dafür nicht aus.

Der mittelbare Zugriff auf das Erbe des Verstorbenen Ex-Partners nach dem Tod des Kindes lässt sich durch die Einrichtung einer sogenannten Vor- bzw. Nacherbschaft erreichen.
Mit der Vor- bzw. Nacherbschaft kann der Erblasser (der Verstorbene) die Verteilung seines Vermögens auch über seinen Tod hinaus regeln. So kann der Erblasser im konkreten Fall festlegen, dass sein Kind Vorerbe wird und damit zunächst vom Erbe profitiert. Für den Fall des Todes des Kindes wird eine andere Person als Nacherbe des ursprünglichen Erblassers bestimmt. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass der überlebende Ex-Partner das Vermögen des Erblassers nicht mittelbar als Erbe des eigenen Kindes erhält, da er nicht der Nacherbe des Erblassers ist.

Für weitere Informationen und Rückfragen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


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