Geschwindigkeits- und Abstandsmessgeräte: erweiterte Anforderungen an die Dokumentationspflicht

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Klar ist: Ein Messgerät muss zur Tatzeit gültig geeicht gewesen sein. Daher muss auch immer ein gültiger Eichschein des verwendeten Messgeräts vorliegen. Die Eichgültigkeit kann aber nachträglich durch Eingriffe am Messgerät, die nach dem im Eichschein dokumentierten Eichzeitpunkt erfolgt sind, wieder erloschen sein. Doch wie kann ein solcher nachträglicher Eingriff nachgewiesen werden, wenn der Verwender des Messgeräts keine entsprechende Aufzeichnung, ähnlich eines Wartungshefts beim Auto, zur Verfügung hält? Deshalb war bisher die Forderung nach der Vorlage einer sogenannten „Lebensakte“ des Messgeräts oder einer vergleichbaren Dokumentation ein häufiger Zankapfel in Bußgeldverfahren.

Das Oberlandesgericht Naumburg hat unlängst eine vielleicht richtungsweisende Entscheidung dazu getroffen, die die Wichtigkeit der Einhaltung der entsprechenden Dokumentationspflicht durch die Bußgeldbehörden betont: Führt die Bußgeldbehörde über das von ihr bei der Geschwindigkeitsmessung verwendete Gerät keine Lebensakte, darf das Amtsgericht, nach Auffassung des OLG Naumburg, nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass es sich bei der Messung des Betroffenen um ein standardisiertes Messverfahren gehandelt hat.

Zumindest wenn der Betroffene bzw. sein Verteidiger behaupten, dass das Gerät nach der Eichung repariert oder sonst wie verändert worden ist, muss sich das Gericht im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht um die Klärung dieser Frage bemühen.

Es hat insoweit die Möglichkeit, die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an die Bußgeldbehörde zurückzuverweisen. Denn diese muss dann im Rahmen der ihr obliegenden Ermittlungen durch Beifügen einer Dokumentation bzw. Vernehmung von Zeugen diese Frage beantworten.

Hintergrund dieser Aufklärungspflicht ist die in § 31 Abs. 2 Nr. 4 Mess- und Eichgesetz statuierte Dokumentationspflicht der Bußgeldbehörde. Nach dieser Vorschrift hat der Verwender eines Messgeräts die Pflicht, Nachweise über Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät herzustellen und aufzubewahren. Dies muss nicht in Form der vielzitierten „Lebensakte“ geschehen. Aber es muss irgendwie nachvollziehbar dokumentiert werden, ob solche Vorgänge am Messgerät stattgefunden haben.

Der bloße Hinweis darauf, dass die am Messgerät angebrachten Eich- und Sicherungsmarken vor der Messung unversehrt gewesen sind, reiche jedenfalls nicht aus.

(OLG Naumburg, Beschluss vom 09.12.2015 (2 Ws 221/15))


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