Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren und Ablesen vom ungeeichten Tacho

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Die Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist ein Ärgernis für viele Autofahrer. Für die Ermittlung dieser kann die Polizei aus unterschiedlichsten Methoden wählen, für die immer bestimmte Voraussetzungen einzuhalten sind und die durch Faktoren beeinflusst werden können. Fast nie kommt es zu einem einhundertprozentig richtigen Ergebnis. Dies führt sehr häufig zu Rechtsstreitigkeiten. Das KG (Kammergericht) Berlin hat dazu am 22.8.2017 ein Urteil aufgehoben, bei dem die Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren und Ablesen des ungeeichten Tachometers erfolgte. Das Gericht bestätigt nochmals, dass diese Methode der Geschwindigkeitsmessung zulässig ist, bescheinigt aber Fehler bei dessen Ausführung.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Zwei Polizeibeamte hatten ermittelt, dass die Betroffene mit ihrem Fahrzeug zur Nachtzeit innerorts mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h fuhr bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h. Die Beamten folgten der Betroffenen auf einer Strecke von etwa 1,1 km mit einem Abstand von ca. 300 m und lasen die Geschwindigkeit von einem ungeeichten Tachometer ab. 

Durch die Bekundungen der beiden Polizeibeamten sah der zuständige Bußgeldrichter am AG (Amtsgericht) Berlin-Tiergarten es für erwiesen an, dass die Betroffene, nach Abzug einer hohen Toleranz von 20 %, innerorts vorsätzlich eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 44 km/h begangen hat. Gegen die Betroffene erfolgte die Anordnung eines zweimonatigen Fahrverbots sowie die Verurteilung zu einer Geldbuße von 280 €. Gegen dieses Urteil wurde Rechtsbeschwerde beim KG Berlin eingelegt, welches das Urteil des Amtsgerichts aufhob und die Sache an das AG zurückverwies.

Das KG betont zwar, dass nach BGH-Rechtsprechung die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren und Ablesen eines ungeeichten Tachos grundsätzlich zulässig sei, jedoch dabei von der Rechtsprechung entwickelte Richtlinien einzuhalten seien. Dabei müsse die Messstrecke ausreichend lang sein, ein kurzer, gleichbleibender Abstand zwischen den Fahrzeugen bestehen und die Geschwindigkeit wesentlich überschritten seien. Ferner müssen bei Messungen unter Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen für die Urteilsfindung zusätzlich Angaben der Polizeibeamten u. a. über Lichtverhältnisse und Verkehrslage erfolgen.

Das bedeute im Klartext, dass bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von über 100 km/h die Messstrecke mindestens 500 m lang sein müsse und der Abstand nicht mehr als ca. 100 m betragen dürfe.

Laut KG sei im konkreten Fall die Messstrecke ausreichend lang gewesen, jedoch fand das KG den Abstand von 300 m als zu groß. Ferner würden im Urteil des AG Angaben über die Beleuchtungsverhältnisse und das Verkehrsaufkommen bei der zur Nachtzeit durchgeführten Messung fehlen. Es könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass stets nur das Fahrzeug der Betroffenen bei der Messung anvisiert wurde bzw. sei es eher unwahrscheinlich, dass der Abstand zwischen Polizeifahrzeug und dem Fahrzeug der Betroffenen stets gleichbleibend gewesen sei bei einem so großen Abstand. So könne der Senat nicht nachvollziehen, dass die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit zuverlässig ermittelt worden sei.

KG Berlin, Beschluss vom 22.8.2017 – 3 Ws (B) 232/17 – 122 Ss 129/17

Rechtsanwalt Daniel Krug 


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