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Geschwindigkeitsmessung mittels Videoaufzeichnung auf Grundlage eines Erlasses

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In vorgenannter Angelegenheit erschließt sich die Möglichkeit eines Beweisverwertungsverbots. Das Bundesverfassungsgericht hat mit jetzt bekannt gewordenem Beschluss vom 11.08.2009 entschieden:

"Wird eine Geschwindigkeitsmessung mittels Videoaufzeichnung als Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG auf eine Verwaltungsvorschrift (hier: Erlass) gestützt, verstößt dies gegen das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) folgende Willkürverbot." (Az.: 2 BvR 941/08)

In dem Beschluss wird ausgeführt: 

"Zwar könne das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse eingeschränkt werden. Dazu bedürfe es aber eines formellen Gesetzes, das dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und verhältnismäßig ist, so das BVerfG in seiner Begründung."

Damit wird deutlich: Mit Verwaltungsvorschriften wirkten vorgesetzte Behörden auf ein einheitliches Verfahren oder eine einheitliche Gesetzesanwendung der untergeordneten Behörden hin. Sie sind aber kein Gesetz im Sinn des Art. 20 Abs. 3 GG sowie des Art. 97 Abs. 1 GG und können nur Gegenstand, nicht aber Maßstab der richterlichen Kontrolle sein.

RA Jan Marx

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