Geschwindigkeitsverstoß – wann ist die Tat verjährt?

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Es wird in Deutschland immer mehr „geblitzt". Die Länder und Kommunen haben erkannt, dass hierdurch erhebliche Einnahmequellen eröffnet sind. Die Anschaffung eines Geschwindigkeitsmessgerätes hat sich meist innerhalb von wenigen Monaten amortisiert.

Ein besonderes Lied hiervon können die Berliner Autofahrer singen. Die Kontrolldichte bei Geschwindigkeitskontrollen auf der Berliner Stadtautobahn nimmt ständig zu. In der Nacht zum Mittwoch (18.12.13) hat die Berliner Polizei zahlreiche Temposünder gemessen und auch sofort angehalten. Rund 120 Autofahrer überschritten auf dem Abschnitt in Richtung Wedding, an dem gemessen wurde, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Acht von ihnen droht nun ein Fahrverbot. Wie immer wurde auch der unrühmliche "Spitzenreiter" der Messaktion bekannt gegeben. Dies war am 18.12.13 ein Porschefahrer mit 179 km/h, das ist mehr als das doppelte der erlaubten Geschwindigkeit.

Hier heißt es nun „Warten auf die Post". Denn ein Fahrverbot kann nur durch einen Bußgeldbescheid wirksam angeordnet werden. Hier gibt es natürlich in zeitlicher Hinsicht eine Grenze, nach der nicht mehr verfolgt werden darf. Die die Verjährung regelnde Rechtsvorschrift ist etwas versteckt. Sie ist nicht etwa - wie man vermuten sollte - im OWiG zu finden. Nein, hier gilt § 26 III StVG: geht der Bescheid über zu schnelles Fahren nicht innerhalb von drei Monaten ein, ist er hinfällig. Auch hierzu sei beispielhaft ein Urteil benannt, das einen Bescheid für verjährt erklärte: Die Bußgeldbehörde brauchte in einem vom Oberlandesgericht Hamm (A.Z.: 3 Ss OWi 860/09) lange, um den tatsächlichen Fahrer eines Betriebsfahrzeuges zu ermitteln. Erst vier Monate nach Tempoverstoß ging der Bescheid ein. Dadurch sei die Ordnungswidrigkeit juristisch bereits verjährt gewesen, entschied das Gericht.

Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Die Kanzlei Dr. Hartmann & Partner betreibt Büros in Berlin, Bielefeld und Oranienburg (Tel. 03301 - 53 63 00).


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