Sanktionensystem des StGB / Rechtsfolgen der Tat – Teil II

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Teil II

Geldstrafe

Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt (§ 40 StGB). Das Tagessatzsystem knüpft über den § 43 StGB an der Freiheitsstrafe an. Es trennt die Bewertung der Tat, die sich in der Anzahl der Tagessätze ausdrückt, von der absoluten finanziellen Belastung des Täters durch die Höhe des einzelnen Tagessatzes. Die Höhe des jeweiligen Tagessatzes beläuft sich auf mindestens einen und höchstens 5000 €. Die Höhe des jeweiligen Tagessatzes richtet sich nach den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Verurteilten. 

Die zu zahlende Geldstrafe ergibt sich als Produkt aus Zahl und Höhe des Tagessatzes. Ist dem Verurteilten nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so sind ihm Zahlungserleichterungen (Ratenzahlung oder Stundung) zu gewähren (§ 42 StGB). 

Die Aussetzung der Vollstreckung einer Geldstrafe zur Bewährung ist nicht vorgesehen und ist in den Regelungen des StGB nicht vorzufinden. Einer der Strafaussetzung zur Bewährung einer verhängten Freiheitsstrafe ähnliche Wirkung ist gem. § 59 StGB der Verwarnung mit Strafvorbehalt zu entnehmen. Nach §§ 59-59 c StGB kann das erkennende Gericht unter bestimmten Voraussetzungen den Schuldspruch des Täters mit einer Verwarnung verbinden und eine Geldstrafe bestimmen, deren Verhängung jedoch vorbehalten bleibt. Eine Verwarnung mit Strafvorbehalt kommt bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen in Betracht. Das Gericht setzt eine Bewährungszeit fest und kann Weisungen und Auflagen verhängen. Bewährt sich der Täter, so bleibt es bei der Verwarnung. Bei Nichtbewährung kann das Gericht zu der vorbehaltenen Geldstrafe verurteilen. 

Nebenstrafen

Eine Nebenstrafe nach § 44 StGB kann neben einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verhängt werden. Die Nebenstrafe stellt ein Fahrverbot dar. Es ist vorwiegend als repressive Warnungs – und Besinnungsstrafe gedacht und dient nicht der präventiven Gefahrenabwehr. Durch die Neufassung ist mit Wirkung vom 24.08.2017 der Anwendungsbereich des § 44 StGB über die Straßenverkehrsdelikte hinaus auf alle Straftaten ausgedehnt worden. Der Täter muss eine Straftat (nicht nur eine Ordnungswidrigkeit) begangen haben. Das Fahrverbot kann für die Dauer von einem bis zu sechs Monaten verhängt werden. Es können auch mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt werden. Die Verletzung des Fahrverbotes ist strafbewehrt (§ 21 StVG). 

Nebenfolgen

Neben den Hauptstrafen kann nach den §§ 45 StGB auch eine Nebenfolge verhängt werden. Die Vorschrift regelt die möglichen sogenannten Statusfolgen einer strafgerichtlichen Verurteilung, nämlich den Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit (passives Wahlrecht) und des (aktiven) Wahl- bzw. Stimmrechts. § 45 StGB unterscheidet zwischen dem kraft Gesetzes eintretenden Verlust der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit nach Abs. 1 sowie den fakultativen Regelungen der Abs. 2 und 5, die dem Strafrichter die Kompetenz einräumen, nach pflichtgemäßem Ermessen dem Verurteilten die Amtsfähigkeit, das passive Wahlrecht oder das aktive Wahl- bzw. Stimmrecht zu entziehen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.

Absehen von Strafe

Nach § 60 StGB sieht das Gericht von Strafe ab, wenn die Tat für den Täter so schwerwiegende Folgen hatte, dass die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. 

Das Absehen von Strafe gem. § 60 StGB kommt in Betracht, wenn für die Tat keine höhere Freiheitsstrafe als ein Jahr verwirkt wurde. 

Das Absehen von Strafe stellt die schwächste Sanktionsform dar, die das deutsche Sanktionensystem kennt.

Bei einem Absehen von Strafe wird auf eine Strafe vollständig verzichtet und der Betroffene wird auch nicht verwarnt. Es erfolgt lediglich ein Schuldspruch, in welchem nur festgestellt wird, dass der Betroffene die einschlägigen Strafrechtsnormen verletzt hat.

Ein Absehen von Strafe kommt auch als Kompensation im Falle des Vorliegens einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung in Betracht.

Beispiel 

Ist ein Angeklagter nach Ansicht des Gerichts schuldig, so ist damit noch nicht gesagt, wie die Richter dann das Verfahren zum Abschluss bringen. Die Strafbestimmungen setzen nämlich nur einen Strafrahmen fest, nicht eine genau bestimmte punktuelle Strafe. Und dieser Strafrahmen lässt mehr richterlichen Entscheidungsspielraum, als auf den ersten Blick erkennbar.

Nehmen wir als Beispiel die Vorschrift, die das Begehen einer einfachen Körperverletzung mit Strafe belegt:

§223 StGB

1.  Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Hat sich nun jemand gem. § 223 Abs. 1 StGB der einfachen Körperverletzung strafbar gemacht so könnte das Gericht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren verhängen.

Es könnte jedoch auch eine Reihe anderweitiger Entscheidungen treffen. So könnte es z. B. das Verfahren sanktionslos oder gegen die Zahlung einer Geldauflage einstellen. Es könnte auch von der Verhängung einer Strafe absehen. Das Gericht könnte auch eine Verwarnung mit Strafvorbehalt aussprechen. Es könnte eine Freiheitsstrafe verhängen und die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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