Gesellschafterstreit in einer 2-Personen-GmbH mit 50:50 Gesellschaftsbeteiligung. Ein Rechtsanwalt verschafft Vorteile.

  • 4 Minuten Lesezeit

1) Einführung

Ein Gesellschafterstreit in einer GmbH, bei der nur zwei Personen beteiligt sind und beide jeweils 50% der Anteile halten, ist eine besonders heikle Angelegenheit. 

In solchen Konstellationen sind die Machtverhältnisse klar verteilt: Beide Gesellschafter haben gleich viel zu sagen, und Entscheidungen können nur gemeinsam getroffen werden. 

Dies kann zu Konflikten führen, insbesondere wenn die beiden Gesellschafter unterschiedliche Vorstellungen von der Geschäftsführung oder der strategischen Ausrichtung der GmbH haben. 

Da keine der beiden Parteien die Mehrheit hat, können Entscheidungen blockiert werden, was zu Stillstand und im schlimmsten Fall zur Handlungsunfähigkeit und/oder Insolvenz der Gesellschaft führen kann.


2) Besonderheit und Probleme einer 2-Personengesellschaft mit jeweils 50% Beteiligung

Die 50:50-Beteiligung in einer 2-Personen-GmbH birgt einige Besonderheiten und Probleme. 

Das Hauptproblem ist, dass bei Meinungsverschiedenheiten keine der beiden Seiten die Entscheidungsgewalt hat, um eine endgültige Entscheidung zu treffen. Dies kann zu Pattsituationen führen, in denen keine Einigung erzielt werden kann. 

Ein weiteres Problem ist, dass bei einem Gesellschafterstreit die Gefahr besteht, dass persönliche Differenzen in die Geschäftsführung einfließen, was die Professionalität und Effizienz des Unternehmens beeinträchtigen kann.

Der finanzielle Schaden für die Gesellschafter und die Gesellschaft ist in solch einer Konstellation bereits vorprogrammiert.


3) Möglichkeiten der Übernahme der Gesellschaft

Bei anhaltenden Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern gibt es verschiedene rechtliche Möglichkeiten, um die Kontrolle über die GmbH zu übernehmen:

a. Hinauskündigen

Die Hinauskündigung ist ein Mittel, mit dem ein Gesellschafter den anderen aus der Gesellschaft drängen kann. Voraussetzung für eine solche Kündigung ist in der Regel das Vorliegen eines wichtigen Grundes. 

Dies kann beispielsweise eine grobe Pflichtverletzung des anderen Gesellschafters sein, wie die Veruntreuung von Firmengeldern oder das Eingehen von Geschäften zum Nachteil der GmbH. 

Der Ablauf einer Hinauskündigung beginnt in der Regel mit einer schriftlichen Kündigungserklärung, in der der kündigende Gesellschafter den wichtigen Grund darlegt. 

Die Rechtsfolgen einer erfolgreichen Hinauskündigung sind gravierend: Der ausgeschlossene Gesellschafter verliert seine Gesellschaftsanteile und hat lediglich Anspruch auf eine Abfindung, deren Höhe sich nach dem Wert seiner Anteile richtet.


b. Ausschlussklage

Die Ausschlussklage ist ein gerichtliches Verfahren, mit dem ein Gesellschafter den Ausschluss des anderen Gesellschafters aus der GmbH erreichen kann. Auch hier müssen wichtige Gründe vorliegen, die einen Ausschluss rechtfertigen. 

Der Ablauf einer Ausschlussklage beginnt mit der Einreichung einer Klageschrift beim zuständigen Gericht. Im Rahmen des Verfahrens müssen die Gründe für den Ausschluss dargelegt und bewiesen werden. 

Bei einem erfolgreichen Ausschluss durch das Gericht verliert der betroffene Gesellschafter seine Anteile und erhält im Gegenzug eine Abfindung. Die genaue Höhe der Abfindung wird in der Regel durch ein Sachverständigengutachten ermittelt.


c. Einziehung von Gesellschaftsanteilen

Die Einziehung von Gesellschaftsanteilen ist ein weiteres Mittel, um einen Gesellschafter aus der GmbH zu entfernen. Voraussetzung für die Einziehung ist in der Regel eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, die die Einziehung unter bestimmten Umständen erlaubt. 

Der Ablauf der Einziehung ist in der Regel im Gesellschaftsvertrag festgelegt und beginnt oft mit einem Beschluss der Gesellschafterversammlung. 

Die Rechtsfolgen der Einziehung sind ähnlich wie bei der Hinauskündigung: Der betroffene Gesellschafter verliert seine Anteile und erhält eine Abfindung.


d. Zwangsabtretung

Die Zwangsabtretung ist ein Mittel, mit dem ein Gesellschafter gezwungen werden kann, seine Anteile an den anderen Gesellschafter oder an Dritte abzutreten. Voraussetzung für eine Zwangsabtretung ist in der Regel das Vorliegen eines wichtigen Grundes, der im Gesellschaftsvertrag definiert ist. 

Der Ablauf der Zwangsabtretung ist oft im Gesellschaftsvertrag geregelt und kann beispielsweise durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung eingeleitet werden. 

Die Rechtsfolgen der Zwangsabtretung sind, dass der betroffene Gesellschafter seine Anteile verliert und im Gegenzug eine Abfindung erhält. Der neue Gesellschafter tritt in die Rechte und Pflichten des bisherigen Gesellschafters ein.


4) Fazit

Ein Gesellschafterstreit in einer 2-Personen-GmbH mit 50:50 Beteiligung kann zu erheblichen Problemen und Handlungsunfähigkeit führen. 

Es gibt jedoch verschiedene rechtliche Möglichkeiten, um solche Streitigkeiten zu lösen und die Kontrolle über die Gesellschaft zu übernehmen. 

Es ist wichtig, bei solchen Konflikten rechtzeitig rechtlichen Rat über einen Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht einzuholen und die im Gesellschaftsvertrag und im GmbH-Gesetz vorgesehenen Mechanismen zu nutzen.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


Gerne stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Fachanwalt für eine rechtliche Beurteilung und Einschätzung Ihres Falles zur Verfügung und vertrete durchsetzungsstark und resolut auch Ihre Interessen ggü. der Geschäftsführung, Lieferanten, der D&O-Versicherung und/oder den (Mit)Gesellschaftern. Kontaktieren Sie mich gerne telefonisch oder schreiben Sie mich an.

Ich berate bundesweit vor Ort oder via Zoom als Fachanwalt in den Rechtsgebieten Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Insolvenzrecht, insbesondere in den Städten und Großräumen um Stuttgart, Heilbronn, Karlsruhe, Freiburg, Ulm, Augsburg, München, Frankfurt, Wiesbaden, Saarbrücken, Kaiserslautern, Bonn, Wuppertal, Duisburg, Nürnberg, Münster, Saarbrücken, Düsseldorf, Köln, Dortmund, Hannover, Kassel, Leipzig, Dresden, Bremen, Hamburg und Berlin.


#Gesellschaftsrecht #Geschäftsführerpflichten #GmbHG #Gesellschafterstreit #Pattsituation #Mehrheitsgesellschafter #Minderheitsgesellschafter #Machtmißbrauch #Gesellschafterausschluss #Mißbrauchskontrolle #Geschäftsführerhaftung #Schadensersatz #Gesellschafterstreitigkeiten #FachanwaltGesellschaftsrecht #FachanwaltHandelsrecht #FachanwaltSteuerrecht #FachanwaltInsolvenzrecht #Rechtsanwalt #Anwalt #Spezialist #Fachanwalt

Foto(s): Dr. Holger Traub

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. iur. Holger Traub - Dipl. Kfm.

Beiträge zum Thema