Gesellschafterstreit: Widerruf der Versorgungszusage

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Gesellschafterstreitigkeiten spitzen sich oftmals dramatisch zu. Neben dem Versuch der Ausschließung aus der Gesellschaft (vgl. Ratgeber Rechtsanwalt Kromer: Ausschluss aus wichtigem Grund) werden in der Regel Pflichtverletzungen vorgeworfen und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Teilweise eskaliert dies bis hin zum Widerruf einer Versorgungszusage. Dieser Ratgeber beleuchtet die Versorgungszusage und deren Widerruf aus rechtlicher Sicht.

 Versorgungszusage des Geschäftsführers

Versorgungszusagen der Gesellschaft zugunsten des Geschäftsführers sind weit verbreitet, vor allem bei Gesellschafter-Geschäftsführern. Diese Zusagen sind regelmäßig für den Geschäftsführer von erheblicher Bedeutung, sei es weil er ggf. ohnehin nicht sozialversicherungspflichtig ist (vgl. Ratgeber Rechtsanwalt Kromer: Sozialversicherungspflicht Geschäftsführer) oder weil die gesetzliche Rente nicht für die Beibehaltung des gewohnten Lebensstandards ausreicht.

Differenzierung über Unverfallbarkeit der Versorgungszusage

Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Versorgungszusage widerrufen werden kann, hängt zunächst davon ab, ob diese bereits unverfallbar ist. Dabei ist auch zu unterscheiden, ob sich diese Unverfallbarkeit aus dem Gesetz oder einem Vertrag ergibt.

Gesetzliche Unverfallbarkeit nach BetrAVG?

Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) sieht in § 1b Abs. 1 eine Unverfallbarkeit der Altersversorgung des Arbeitnehmers vor, wenn der Arbeitnehmer das 21. Lebensjahr vollendet hat und die Zusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestand.

Der GmbH-Geschäftsführer ist jedenfalls kein Arbeitnehmer in diesem Sinne. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG gelten die Vorschriften des BetrAVG aber auch für anderen Personen, die Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt bekommen. Das ist beim Geschäftsführer nur anhand der Umstände des Einzelfalls zu beantworten.

  • Unproblematisch lässt sich dies beim Fremdgeschäftsführer bejahen, der letztlich vergleichbar eines Arbeitnehmers tätig war.
  • Verneint wird der Anwendungsbereich im Gegensatz dazu, wenn ein Gesellschafter sowohl am Kapital als auch am Stimmrecht der Gesellschaft mit der Mehrheit beteiligt ist.

Diesen Mehrheitsgesellschaftern stehen nach überwiegender Auffassung auch Gesellschafter-Geschäftsführer gleich, die zu genau 50-% beteiligt sind, da gegen ihren Willen grundsätzlich keine Entscheidungen durchzusetzen sind.

Daneben bestehen noch zahlreiche Fallkonstellationen, die rechtlich nicht eindeutig geklärt sind, wie beispielsweise familiäre Verbindungen, Stimmbindungsverträge, etc.

Widerruf einer unverfallbaren Versorgungszusage nach BetrAVG?

Wenn die Versorgungszusage nach BetrAVG unverfallbar geworden ist, kann die Gesellschaft unter bestimmten Bedingungen dennoch den Widerruf erklären. Der Bundesgerichtshof ermöglicht der Gesellschaft sich auf Rechtsmissbrauch zu berufen, wenn der Versorgungsberechtigte seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, dass sich seine vergangene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet herausstellt.  

Dies ist eine sehr hohe Schranke. Allein die Tatsache, dass ein wichtiger Grund für eine sofortige Beendigung des Dienstverhältnisses vorliegt oder gar gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen wurde, reicht noch nicht aus. Erforderlich ist, dass die Gesellschaft in eine existenzbedrohende Lage gebracht wurde oder zumindest einen außerordentlich hohen Schaden erlitten hat.

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung auch einen Widerruf einer Versorgungszusage für rechtmäßig erachtet, weil der Versorgungsberechtigte seine Verfehlungen vertuscht, damit eine Kündigung verhindert und die Unverfallbarkeit der Anwartschaft erschlichen hat.

Unverfallbarkeit nach Vertrag

Wenn das BetrAVG unanwendbar ist, kommt es auf die vertragliche Regelung an. Dort ist dann oftmals lediglich geregelt, dass sich eine (berechtigte) fristlose Kündigung auf die erteilte Versorgungszusage auswirkt. Der Bundesgerichtshof sieht eine solche Regelung grundsätzlich für zulässig an, womit dem nur vertraglich abgesicherten Geschäftsführer ein geringer Schutz zugutekommt. Allerdings ist auch hier eine Interessensabwägung erforderlich und der BGH hat beispielsweise entschieden, dass auch ein nur teilweiser Widerruf in Erwägung zu ziehen sein kann.

Fazit

Auch der Widerruf einer unverfallbaren Versorgungszusage ist unter engen Voraussetzungen möglich. Das Drohpotential bei Gesellschafterstreitigkeiten ist damit, auch wegen der erheblichen wirtschaftlichen Auswirkung, enorm.

 



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