Gesellschaftsverträge bei Start-up-GmbHs: Was ist zu beachten?

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Die Gründung einer GmbH – ohne Gesellschaftsvertrag geht es einfach nicht

Der Gesellschaftsvertrag – auch Satzung genannt – ist gewissermaßen das Herzstück des Unternehmens. Hier verabreden die Gesellschafter die künftigen Spielregeln für ihr künftiges Miteinander und für das Verhältnis der GmbH nach außen.

1. Vorsicht vor Vertragsmustern

Was in einer GmbH gelten soll, ist zwar gesetzlich geregelt, kann – und sollte – aber individuell auf die Bedürfnisse der Gesellschaft angepasst werden. Die Gesellschafter sind also gut beraten, hier besonders sorgfältig zu Werke zu gehen. 

Schematische Lösungen verbieten sich daher regelmäßig, sodass daher davor zu warnen ist, einfach irgendwelche Musterverträge zu kopieren. Auch das vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte sog. Musterprotokoll ist nur auf den absoluten Standardfall ausgelegt und passt daher häufig nicht.

2. Regeln auch für schlechte Zeiten

Auch wenn das Gründerteam in diesem früheren Stadium meist (noch) enthusiastisch ist und „sich alle lieb haben“, sollte man nicht vergessen, für schlechtere Zeiten vorzusorgen. Wenn die Geschäftsidee nicht wie geplant einschlägt und es später zu Problemen kommt, gibt es häufig auch Streit unter den Gesellschaftern. Wenn dann der Gesellschaftsvertrag nicht hergibt, was im Konfliktfall gilt, kann guter Rat teuer werden. 

Daher sollte etwa klar geregelt werden, wie ein Gesellschafter ausscheiden kann und ob und wie Gesellschaftsanteile übertragen werden können. Kaum etwas lähmt ein Unternehmen schließlich mehr als zerstrittene Gesellschafter

3. Was muss und was soll rein?

Es gibt einige Dinge, die zwingend in den Gesellschaftsvertrag gehören. Hierzu gehören etwa die Firma, also der Name und Sitz der Gesellschaft, der Unternehmensgegenstand, die Höhe des Stammkapitals und Angaben zu den Geschäftsanteilen.

Die Aufnahme weiterer Klauseln ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber in aller Regel absolut empfehlenswert. Eine Gesellschaft ohne grundlegende Regeln zur Geschäftsführung, zum Abstimmungsverfahren, zur Verteilung von Gewinn und Verlust oder zur Beendigung der Gesellschaft dürfte schließlich früher später erhebliche Probleme bekommen. 

Dabei liegt es vor allem an den Gesellschaftern selbst, darüber zu entscheiden, wie diese Punkte im Einzelnen geregelt werden sollen.

4. Gang zum Notar ist Pflicht

Hat man nun lange und sorgfältig genug an Gesellschaftsvertrag gefeilt, steht der Gang zum Notar an. Dies ist unvermeidlich, weil der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet werden muss. Wichtig ist zudem, dass der Gesellschaftsvertrag von allen Gesellschaftern unterschrieben werden muss.

Mit der notariellen Beurkundung erwacht die GmbH allerdings noch nicht zum Leben, dies geschieht erst mit der dann noch folgenden Eintragung ins Handelsregister. Bis dahin spricht man von einer „GmbH in Gründung“ oder „Vor-GmbH“. Wichtig ist zu wissen, dass diese schon am Rechtsverkehr teilnehmen und etwa Geschäftsräume mieten oder Büroausstattung anschaffen kann. 

Bis zur Eintragung ins Handelsregister haften hierfür aber noch die Gesellschafter persönlich. Erst ab diesem Zeitpunkt kann dann wirklich von einer „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ gesprochen werden! 

Über die Kanzlei Mutschke

Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine Kanzlei für Unternehmensrecht und berät ihre Mandanten sowohl in der Gründungsphase als auch im laufenden Geschäft. Die Kanzlei ist deutschlandweit sowie international tätig und unterhält Büros in Düsseldorf und Bielefeld.



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