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Gesetz über die Zahlungsfristen

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Seit 01. Januar 2012 ist das Gesetz über die Zahlungsfristen in Kraft, wodurch die Bestimmungen von Artikel 174 des Gesetzes über das Schuldrecht nicht mehr gelten. Laut dieser jetzt ungültigen Bestimmungen hinsichtlich der Handelsverträge war es vorgeschrieben gewesen, dass der Schuldner seine Zahlungsverpflichtung binnen 30 Tagen erfüllen musste, falls im Handelsvertrag keine andere (kürzere) Frist vorgesehen war.

Dieses Gesetz regelt jetzt die Zahlungsfristen zwischen Unternehmern, bzw. zwischen Unternehmern und Personen des öffentlichen Rechts und bestimmt die Rechtsfolgen der Nichtzahlung bei Fälligkeit letztlich mit dem Ziel, den Zahlungsverzug zu bekämpfen. Im Falle von Nichterfüllung der vertraglich vereinbarten Zahlungsverpflichtungen besteht die Möglichkeit eine schuldrechtliche Verfolgung einzuleiten, in der hohe Geldstrafen für Schuldner (bis zu 1 Million HRK) und verantwortliche Personen (bis zu 50.000 HRK) vorgesehen sind. Nach 3 Jahren ab dem Fälligkeitsdatum der jeweiligen Verpflichtung tritt die relative Verjährung des Verfahrens ein, während die absolute Verjährung des Verfahrens nach 6 Jahren eintritt.

Unter Unternehmern kann die Zahlungsfrist bis zu 60 Tage betragen und nur ausnahmsweise länger, während zwischen Unternehmern und Personen des öffentlichen Rechts eine Frist von bis zu 30 Tagen vereinbart werden kann und ausnahmsweise bis höchstens 60 Tage. Wenn die Zahlungsfrist im Vertrag nicht bestimmt wird, muss der Schuldner (ohne dass der Gläubiger ihn darauf hinweist) die Zahlungsverpflichtung binnen 30 Tagen erfüllen, wie es auch in den aufgehobenen Bestimmungen des Gesetzes über das Schuldrecht vorgeschrieben war. In diesem Fall beginnt die Frist zu laufen ab:

  • dem Tag, an dem der Schuldner die Rechnung oder eine andere dementsprechende Zahlungsaufforderung erhalten hat;
  • dem Tag, an dem der Gläubiger seine Pflicht erfüllt hat, wenn es nicht möglich ist, mit Sicherheit den Zustellungstag der Rechnung oder einer anderen dementsprechenden Zahlungsaufforderung festzustellen, oder wenn der Schuldner die Rechnung oder eine andere dementsprechende Zahlungsaufforderung erhalten hat, bevor der Gläubiger seine Pflicht erfüllt hat;
  • dem Tag des Fristablaufs für die Abnahme des Pflichtgegenstands, wenn durch Vertrag oder Gesetz eine solche Frist vorgesehen ist und der Schuldner die Rechnung oder eine andere dementsprechende Zahlungsaufforderung vor Ablauf dieser Frist erhalten hat.


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