Gesetzesänderungen: Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage
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Die Einhaltung der 3-Wochen-Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage war bisher zwingend notwendig, wenn der Arbeitnehmer sich auf die fehlende soziale Rechfertigung der Kündigung berufen wollte. Sollte die Kündigungsschutzklage z.B. jedoch auf eine fehlerhafte Beteiligung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG erfolgen, dann brauchte die Klagefrist nicht eingehalten zu werden. Mit Wirkung zum 01.04.2008 wird nun jedoch § 4 KSchG, der die Regelung der 3-Wochen-Frist zur Klageerhebung vor dem Arbeitsgericht enthält, geändert. Die Klagefrist ist dann wegen allen Unwirksamkeitsgründen (der Kündigung) einzuhalten.
Eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG ist nunmehr nur noch möglich bei Formfehlern der Kündigung, wie z.B. wenn diese nicht schriftlich erfolgte oder nicht unterzeichnet wurde. Eine nachträgliche Zulassung der Klage kann dann beantragt werden. Hierüber entschieden wird aber gemäß dem ebenfalls geänderten § 5 KSchG in der Regel nicht mehr in einem Zwischenverfahren, sondern – was das Verfahren erheblich beschleunigen dürfte – mit dem Endurteil.
Für Arbeitnehmer wird es daher in Zukunft noch wichtiger werden, sobald ihnen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen wurde, rechtzeitig (also innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung) einen Rechtsanwalt zu kontaktieren.
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