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Gesetzesänderungen im September 2014: Staubsauger und Euro 6

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Der September bringt nicht nur das umstrittene Verkaufsverbot für Staubsauger mit mehr als 1600 Watt Leistung. Auch Autohersteller begegnen schärferen Umweltanforderungen. Im Strafrecht erweitert sich dagegen der Tatbestand strafbare Abgeordnetenbestechung.

Staubsauger im Verkauf nur noch bis 1600 Watt

Ausgesaugt haben sie zwar noch nicht. Neue Staubsauger mit mehr als 1600 Watt dürfen aber ab 1. September nicht mehr auf den Markt gelangen. Nur die, die bereits in den Handel gelangt sind, dürfen noch verkauft werden. Die Staubsauger ereilt dabei ein ähnliches Schicksal wie die Glühbirnen. Auch hier möchte die EU mit der Leistungsbegrenzung Energie sparen. Kritiker behaupten, dass die geringere Leistung das Saugen verlängere und so am Ende sogar mehr Energie verbraucht werde. Neben der Leistungsgrenze sind Staubsauger nun wie bereits viele andere Geräte auch mit einem Energielabel zu versehen. Das Etikett soll mit seinen Ampelfarben Käufer nicht nur schnell über Energieverbrauch und Energieklasse informieren. Auch Staubemissionsklasse, Teppichreinigungsklasse und Hartbodenreinigungsklasse werden darauf genannt. Des Weiteren sind Lautstärke und der jährlicher Energieverbrauch aufgeführt. Letztere darf nicht mehr als 62 kWh betragen. Grundlage dafür sind 50 einstündige Einsätze auf 87 qm. Wer künftig einen neuen Staubsauger braucht, sollte sich bereits die nächste Stufe des Verkaufsverbots notieren. In drei Jahren, also ab 1. September 2017, sind nämlich nur noch maximal 900 Watt bei Staubsaugern erlaubt.

Neue Pkw-Typen müssen Euro 6 erfüllen

Auch die Umweltvorschriften für neue Pkw-Typen werden strenger. Diese müssen ab 1. September die Abgasnorm Euro 6 erfüllen. Hersteller müssen dafür vor allem bei Dieselfahrzeugen die Emissionen von Stickoxiden verbessern. Bei Benzinern geht es vor allem um die Feinstaubbegrenzung. In einem Jahr ist Euro 6 dann auch bei Neuverkauf und Neuzulassung Pflicht. Einen Steuervorteil gibt es übrigens nicht mehr. Bereits Ende 2013 ist die Steuerbefreiung von 150 Euro für Diesel mit Euro-6-Abgasnorm ausgelaufen.

Strafbarere Bestechung von Abgeordneten

Das Strafmaß des entsprechenden § 108e Strafgesetzbuch bleibt zwar gleich. Allerdings weitet sich dessen Tatbestand erheblich aus. Strafbar war bislang nur der Stimmenverkauf bzw. Stimmenkauf. Jetzt macht sich jeder strafbar, der einem Volksvertreter einen ungerechtfertigten Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Umgekehrt gilt das entsprechend auch für Volksvertreter. Der Vorteil muss dabei ein bestimmtes Verhalten beabsichtigen. Entsprechend wird der Straftatbestand in Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern umbenannt. Als Mandatsträger gelten dabei unter anderem Abgeordnete des Bundestags, eines Landtags oder des Europäischen Parlaments. Darüber hinaus sind aber auch Mitglieder eines ausländischen Parlaments und kommunale Volksvertreter wie Gemeinde-, Stadträte bzw. Stadtverordnete vom Tatbestand umfasst.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia/Superingo

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