Gesetzesnovelle der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)

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Zum 01.01.2021 tritt eine Gesetzesnovelle der HOAI in Kraft. Was sich genau ändert und wie sich die Änderungen in der Praxis auswirken werden, lesen Sie im Folgenden.

 

Warum gibt es überhaupt Neuerungen?

Mit Beschluss vom 01.07.2019 hat der Europäische Gerichtshof geurteilt, dass die bisher verbindlichen Höchst- und Mindestsätze der HOAI gegen geltendes EU-Recht verstoßen (Az.: C 377/17). Nach mehreren überarbeiteten Entwürfen hat nun der Bundestag am 08.10.2020 die endgültige Gesetzes-Novelle der HOAI verabschiedet.

 

Wie sieht die Gesetzesnovelle nun konkret aus?

Anstelle von verbindlichen Höchst- und Mindestsätzen bei der Honorarvereinbarung kann das Honorar künftig vollkommen frei zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 HOAI neue Fassung). Dennoch wird die HOAI auch künftig Honorartafeln enthalten. Diese sollen weiterhin als Grundlage und Maßstab für die Berechnung von Honoraren herangezogen werden, dabei jedoch lediglich als unverbindliche Preisorientierung dienen.

 

Außerdem sollen die Honorartafeln eine fachliche Abgrenzungshilfe zwischen Grundleistungen und Besonderen Leistungen darstellen und zudem immer dann Anwendung finden, wenn keine abweichende Honorarvereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde. Auch der Grundleistungskatalog der HOAI wurde überarbeitet und um Planung, Beratung, Maßnahmendurchführung und Leistungen in Verbindung mit dem Vergabeverfahren ergänzt.

 

Bis zuletzt war in der Gesetzesänderung keine Angemessenheitsregelung zu finden. Nach vehementer Kritik von Kammern und Verbänden hat die Bundesregierung nun doch durch die Änderung des ArchLG eine Maßgabe zur Angemessenheit der Planerhonorare in die Novellierung mitaufgenommen. Hierdurch werden allerdings nicht die Planer und Auftraggeber angehalten, ihre Honorare angemessen zu berechnen, sondern die Bundesregierung verpflichtet, dass die zur Orientierung dienenden Honorartafeln zu angemessenen Honoraren führen.

 

Was wird sich folglich in der Praxis ändern?

Hier muss grundsätzlich erst einmal zwischen privatem und öffentlichem Auftraggeber unterschieden werden. Öffentliche Auftraggeber werden sich sehr wahrscheinlich weiterhin an die Honorartafeln der HOAI halten. Durchaus denkbar sind sogar entsprechende Erlasse der Bundesländer, die öffentliche Auftraggeber zur Einhaltung der HOAI-Grundsätze verpflichten. Als weitere Möglichkeit wird eine der VOB/A entsprechende Regelung bereits in der Politik diskutiert. Demnach müssten Honorarangebote, die mehr als 10 % unterhalb der neuen HOAI-Mindestsätze liegen, auf rechnerische Angemessenheit geprüft werden.

 

Inwiefern private Auftraggeber auf die Änderungen der HOAI reagieren werden, ist unterdessen schwieriger abzusehen. Wahrscheinlich ist hier allerdings, dass die vertragliche Gestaltungsfreiheit wesentlich großzügiger ausgeschöpft werden wird als bei den öffentlichen Auftraggebern.

 

Wir halten Sie über die Entwicklungen diesbezüglich auf dem Laufenden. Wenden Sie sich bei Fragen gerne an uns und lassen Sie sich beraten.


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