Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung des Pflichtteils - Teil 3

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Teil 3: Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten gegen Zusage einer Gegenleistung

Die Höhe von künftig möglicherweise entstehenden Pflichtteilsansprüchen kann durch die Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge beeinflusst werden. Denn durch die lebzeitige Übertragung wird der künftige Nachlass vermindert und Pflichtteilsansprüche insoweit reduziert.

Schenkungen können Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen

Da Schenkungen an Dritte unter Umständen Ansprüche des enterbten Kindes auf Pflichtteilsergänzung auslösen, ist unbedingt darauf zu achten, dass es sich beim überwiegenden Teil der Übertragung um ein entgeltliches Rechtsgeschäft handelt.

Daher sollten möglichst viele entgeltliche Komponenten als Gegenleistung für die Übertragung von Vermögen vereinbart werden: Eine Lösung kann es sein, ein Entgelt für Leistungen zu vereinbaren, welche sonst möglicherweise unentgeltlich erbracht worden wären, beispielsweise die Vereinbarung, Pflegeleistungen (häusliche Pflege) zu erbringen.

Ferner kann ein Teil des Entgelts für die Übertragung von Vermögen dadurch abgegolten werden, dass sich der Übernehmer verpflichtet, bis zum Lebensende des Erblassers eine Leibrente zu zahlen.

Schließlich kommt die die Übergabe einer Immobilie unter Vorbehalt eines Wohnrechts oder Nießbrauchrechts in Betracht, wenn der Übergeber die Immobilie weiterhin bewohnen und nutzen möchte.

Schenkungen schmelzen innerhalb von zehn Jahren ab

Nicht vergessen darf man zudem, dass im Rahmen der Vereinbarung von Gegenleistungen die 10-Jahres-Frist des § 2325 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen ist. Danach werden Schenkungen, die länger als 10 Jahre vor dem Tod erfolgten, nicht berücksichtigt. Aber auch Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Tod werden nicht vollumfänglich berücksichtigt: Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger, berücksichtigt.

Vorsicht: Ist die Schenkung an Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe. Die Frist läuft unter Ehegatten also nicht!

Scheidet das Geschenk nicht aus dem Vermögen des Erblassers aus, weil sich der Schenker nicht von den Vorteilen und wirtschaftlichen Nutzen des Gegenstandes getrennt hat (etwa bei Übertragung eines Grundstücks unter Nießbrauchvorbehalt) läuft die 10-Jahres-Frist ebenfalls nicht.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass bei jüngeren Übergebern Gegenleistungen vereinbart werden sollten, die die 10-Jahres-Frist in Gang setzen, während bei älteren Übergebern, bei denen nicht mehr damit zu rechnen ist, dass sie zehn Jahre überleben, grundsätzlich jede Gegenleistung vereinbart werden kann.

Möchten Sie sich durch einen unserer Fachanwälte für Erbrecht zum Thema Gestaltungsmöglichkeiten beim Pflichtteil beraten lassen, nehmen Sie gern Kontakt über das Kontaktformular oder die nebenstehende zentrale Rufnummer auf und vereinbaren Sie einen Termin in einer unserer sechs Niederlassungen in NRW.


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