Getrenntes und gemeinsames Sorgerecht: Wer entscheidet über die Wahl der weiterführenden Schule?

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Die Auswahl der weiterführenden Schule spielt eine wichtige Rolle im Leben eines Kindes. Kein Wunder also, dass Eltern bei diesem Thema nicht immer einer Meinung sind, vor allem nach einer Trennung. Oft sind verletzte Eitelkeiten im Spiel, eigene Belange werden über die des Kindes gestellt – auch wenn es z. B. um die Wahl einer weiterführenden Schule geht. Aber wer darf entscheiden, auf welche weiterführende Schule ein Kind geht, wenn getrennte Eltern sich nicht einig werden?

Gemeinsames Sorgerecht und seine Folgen

Verheiratete Eltern haben automatisch das gemeinsame Sorgerecht für in der Ehe geborene Kinder. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, hat die Mutter das alleinige Sorgerecht. Allerdings kann der unverheiratete Vater die Vaterschaft anerkennen und eine sog. Sorgerechtserklärung abgeben. Dann steht auch unverheirateten Eltern das Sorgerecht gemeinsam zu.

Haben Eltern das gemeinsame Sorgerecht für ein Kind, müssen sie die elterliche Sorge in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes ausüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.

Gemeinsames Sorgerecht bei Getrenntlebenden

Nach einer Trennung oder Scheidung ändert sich am gemeinsamen Sorgerecht zunächst nichts – auch wenn die Eltern getrennt leben, müssen Sie sich vor allem in wichtigen Punkten in Bezug auf das Kind einig werden. Aber nicht in allen Punkten müssen sich getrennte Eltern einig werden: So darf der Elternteil, bei dem das Kind überwiegend lebt, alltägliche Entscheidungen alleine treffen, also solche, die häufig vorkommen und keine weitreichende Bedeutung haben.

Das ist z. B. der Fall bei der Entscheidung, wann das Kind zu Bett geht, welche Filme es sehen darf oder welche Kleidung es anzieht. Entscheidungen von erheblicher Bedeutung für das Kind wie zum Beispiel das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder Fragen der medizinischen Versorgung müssen hingegen gemeinsam getroffen werden.

Weiterführende Schule und Schulwahl als wichtige Entscheidung

Von erheblicher Bedeutung ist z. B. die Entscheidung, welche weiterführende Schule das Kind besuchen soll. Denn hier können Eltern die Schule und die Schulart – anders als bei der Grundschule – frei wählen. Außerdem muss eine Entscheidung getroffen werden, in welchen Fächern und Fächerkombinationen das Kind unterrichtet werden soll. Die Eltern müssen sich also einigen, bei welcher Schule das Kind angemeldet wird. Gelingt das nicht, können sie sich an das Jugendamt wenden. Das wird versuchen, in Gesprächen mit den Eltern und dem Kind eine Lösung zu finden.

Antrag beim Familiengericht

Kommt es aber auch mit Unterstützung durch das Jugendamt nicht zu einer Einigung der getrennten Eltern, bleibt den Eltern nur der Gang zum Familiengericht, § 1628 BGB. Allerdings entscheidet hier auch nicht das Familiengericht für die Eltern. Es überträgt lediglich nur einem Elternteil die Befugnis, zu entscheiden, welche Schule das Kind besuchen wird. Dabei wird vom Gericht dem Elternteil die Entscheidungsbefugnis übertragen, bei dem das Gericht davon überzeugt ist, dass er diese Entscheidung am besten im Sinne des Kindeswohles treffen kann.

Fazit

Gerade weil die schulische Erziehung wegweisend im Leben eines Kindes ist, gilt es auch für getrennte Eltern, Meinungsverschiedenheiten möglichst zu überwinden. Ist das bei Ihnen allerdings schlichtweg nicht möglich und können Sie sich mit Ihrem Expartner nicht auf eine weiterführende Schule einigen, gibt es aber eine Lösung. Wenn „alle Stricke reißen“, entscheidet das Familiengericht darüber, wer diese Entscheidung für ein Kind alleine verbindlich treffen darf.

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