Gewalt in der Ehe – Wie komme ich da raus?

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Häusliche Gewalt ist kein privates Problem, sondern eine Straftat. Wer von Gewalt in der Ehe betroffen ist, hat rechtliche Möglichkeiten, sich zu schützen.


1. Polizeiliches Rückkehrverbot


Ein erster wichtiger Schritt ist das polizeiliche Rückkehrverbot.

Nach § 34a Abs. 1 des Polizeigesetzes der Länder (z. B. PolG NRW) kann die Polizei bei häuslicher Gewalt ein Rückkehrverbot aussprechen. Das bedeutet, dass der gewalttätige Ehepartner für eine bestimmte Zeit – meist zehn Tage – die gemeinsame Wohnung nicht betreten darf. Diese Maßnahme dient dem unmittelbaren Schutz des Opfers und gibt Zeit, weitere rechtliche Schritte einzuleiten.

Ein Rückkehrverbot kann auch dann verhängt werden, wenn der Täter alleiniger Mieter der Wohnung ist. Maßgeblich ist der Opferschutz.


2. Einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz


Betroffene können beim Familiengericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 1 Gewaltschutzgesetz (GewSchG) beantragen. Diese kann dem Täter untersagen,


  • die Wohnung des Opfers zu betreten,
  • sich in einem bestimmten Umkreis aufzuhalten,
  • Kontakt aufzunehmen (auch per Telefon oder soziale Medien).

Der Antrag muss glaubhaft machen, dass eine Gewaltanwendung (§ 1 Abs. 1 GewSchG) oder eine ernsthafte Bedrohung vorliegt. Hier reicht oft eine eidesstattliche Versicherung des Opfers aus (§ 294 ZPO).

Eine einstweilige Anordnung kann auch bereits dann gerechtfertigt sein, wenn bisher „nur“ psychische Gewalt ausgeübt wurde.


3. Wohnungszuweisung nach § 1361b BGB


Wer in einer Ehewohnung lebt, hat zusätzlich die Möglichkeit, eine Wohnungszuweisung nach § 1361b BGB zu beantragen. Das Familiengericht kann dem gewalttätigen Ehepartner die Wohnung entziehen und sie dem Opfer zur alleinigen Nutzung überlassen.

Voraussetzungen sind eine unzumutbare Härte für das Opfer (§ 1361b Abs. 1 BGB) und/oder ein besonderer Schutz für gemeinsame Kinder.

Hierbei wird die Wohnsituation genau geprüft. Ist der Täter alleiniger Eigentümer der Wohnung, ist eine Wohnungszuweisung nur ausnahmsweise möglich.


Fazit


Opfer häuslicher Gewalt müssen nicht in der Ehe oder in der gemeinsamen Wohnung bleiben. Polizei, Familiengerichte und das Gewaltschutzgesetz bieten effektiven Schutz. Wer betroffen ist, sollte sich umgehend an Polizei, Beratungsstellen oder einen Anwalt wenden, um sich aus der Gewaltspirale zu befreien.



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