Gewerbeanmeldung und Gewerbeausübung durch Ausländer in Österreich

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Das Gewerberecht in Österreich regelt alle Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Anmeldung und Ausübung von Gewerben. Hier sind die grundlegenden Voraussetzungen für die Gewerbeausübung:


Für Inländer und Ausländer gelten folgende Grundvoraussetzungen:


1. Ein Gewerbe kann sowohl von natürlichen Personen als auch von anderen Rechtsträgern ausgeübt werden, darunter fallen Gesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, politische Parteien, Gebietskörperschaften und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts.   


2. Freie Gewerbe können ohne Befähigungsnachweis angemeldet und ausgeübt werden, während für reglementierte Gewerbe ein Befähigungsnachweis erforderlich ist.


3. Bei Einzelunternehmen muss der Inhaber den Befähigungsnachweis erbringen oder einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen. Bei Gesellschaften muss der gewerberechtliche Geschäftsführer den Befähigungsnachweis erbringen.


Für die Gewerbeausübung durch Ausländer gelten zusätzliche Voraussetzungen:


1. Die Ausübung eines Gewerbes in Österreich durch Ausländer ist an bestimmte zusätzliche Voraussetzungen geknüpft.   


2. Ausländische natürliche Personen müssen sicherstellen, dass die Ausübung des Gewerbes nicht ausdrücklich österreichischen Staatsbürgern vorbehalten ist.


3. EU/EWR-Bürger und Schweizer Staatsbürger können unter bestimmten Staatsverträgen weitgehend gleichgestellt werden.


4. Drittstaatsangehörige benötigen einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, der die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zulässt.


5. Ausländische Gesellschaften benötigen in der Regel eine im Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassung oder können eine eigene Gesellschaft im Inland gründen.


6. Auch ausländische Gesellschaften müssen einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen, der die Voraussetzungen für die Gewerbeberechtigung erfüllt.


8. Bei der Gründung eines österreichischen Unternehmens durch natürliche Personen ohne Befähigungsnachweis ist Vorsicht geboten, da eine Arbeitserlaubnis erforderlich ist.


9. Es gibt verschiedene Aufenthaltstitel, und vor der Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Ausübung eines Gewerbes muss die erforderliche Berechtigung zur Gewerbeausübung nachgewiesen werden.
Es ist wichtig, die spezifischen Anforderungen je nach Art des Gewerbes und der Staatsbürgerschaft zu beachten.


Rechtsanwalt Gewerberecht

Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu allen Fragen rund um das Gewerberecht und Aufenthaltsrecht sowie zum Wirtschaftsrecht.

Artikel auf shb-law.at


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